Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 7.12.2017 noch einmal klargestellt, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht genpgt, den Rechtsverstoß nur auf der eigenen Webseite zu beseitigen. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner auch prüfen, ob sich in den gängigen Online-Portalen (z. B. Google My Business) rechtswidrige Inhalte befinden.
Sachverhalt: Hotel wirbt auf eigener Website mit falscher Sterne-Bewertung
Vorliegend ging es um die Werbung mit einer falschen Hotelbewertung. Der Beklagte warb auf seiner Webseite mit einer 3-Sterne-Bewertung für ein Hotel. Der Kläger sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und mahnte den Beklagten ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte beseitigte zwar die 3-Sterne-Bewertung auf seiner Webseite. Jedoch tauchte die 3-Sterne-Bewertung weiterhin im Internet auf, z. B. in Google My Business Anzeigen.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dadurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und forderte ihn zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Da der Beklagte nicht zahlte, erhob er Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Urteil: Unterlassungsschuldner muss auch Drittseiten auf rechtswidrige Einträge prüfen
Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Stuttgart wies nochmals darauf hin, dass ein Schuldner einer Unterlassungserklärung auch verpflichtet ist, bereits bestehende rechtswidrige Inhalte im Internet zu löschen. Hierbei genüge es nicht, nur Inhalte auf der eigenen Website zu löschen. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner auch dafür sorgen, dass die rechtswidrigen Inhalte auch auf Websiten Dritter gelöscht werden. Zwar könne er die Inhalte nicht selbst löschen, jedoch müsse der Unterlassungsschuldner ernsthaft und nachdrücklich auf die Betreiber der Drittseiten einwirken.
Der Unterlassungsschuldner müsse zwar nicht das gesamte Internet durchforsten, jedoch müsse er in den gängigsten Suchmaschinen bzw. Online-Portalen recherchieren, ob dort die rechtswidrigen Inhalte auftauchen. Daher sei der Unterlasungsschuldner vorliegend verpflichtet gewesen, jedenfalls in der Google Suchmaschine zu prüfen, noch die falsche Hotel-Bewertung auftaucht. Da er dies nicht getan hat, habe er eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Anzeige der falschen Hotelbewertung in den Google My Business Anzeigen habe er durch die ehemaligen Angaben auf seiner Website verursacht.
LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2017, Az.: 11 O 92/17
Fazit:
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sind die jeweils von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte nicht nur auf der eigenen Webseite ode rim eigenen Blog entfert werden, sondern nach der Rechtsprechung muss der Unterlassungsschuldner auch dafür sorgen, dass die Inhalte von Websiten Dritter verschwinden. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Schuldner die Angabe der Inhalte auf den Drittseiten durch seine Websiteangaben verursacht hat.
Zwar muss ein Unterlassungsschuldner nicht das gesamte Internet aufräumen. Jedoch muss er in den gängigsten Suchmaschinen (Google, Bing) bzw. gängigsten Online-Portalen prüfen, ob die Inhalte dort ebenfalls noch auftauchen. Kommt ein Unterlassungsschuldner seiner Recherchepflicht und Einwirkungspflicht auf Dritte nicht nach, verwirkt er eine Vertragsstrafe. Diese kann je nach Verstoß gut und gerne mehrere Tausend Euro betragen.