Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 9.08.2018 entschieden, dass die Abwerbung von fremden Arbeitnehmern durch Anrufe auf dem privaten Handy des Arbeitnehmers wettbewerbswidrig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Anrufe zu Beginn des Telefonats den Arbeitnehmer fragt, ob er sich am Arbeitsplatz befindet.
Sachverhalt: Arbeitgeber wirbt fremde Arbeitnehmer über privates Mobiltelefon ab
Die Parteien überlassen bundesweit gewerblich Personal an Dritte. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Mobiltelefon zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten. Nachfragen, ob sich der angerufene Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet, erfolgten dabei nicht.
Die Antragstellerin forderte von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, um sie abzuwerben, soweit das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht.
Gericht: Arbeitgeber darf fremde Arbeitnehmer während Arbeitszeit nicht über privates Handy abwerben
Das Landgericht gab dem Eilantrag statt. Die Berufung der Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Die Gerichte wiesen darauf hin, dass das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar grundsätzlich Bestandteil des freien Wettbewerbs und daher hinzunehmen seien. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird. Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter sind, sind die Interessen aller Beteiligten, also die der Arbeitnehmer sowie die der beteiligten Unternehmensinhaber zu berücksichtigen.
Ein Anruf bei einem fremden Arbeitnehmer ist danach zumutbar, wenn er lediglich der ersten Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt.
Folgekontakte am Arbeitsplatz sind hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Denn dann wird im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers betrieben. Dies - so das Gericht - gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bzw. der von ihm beauftragte Personalberater den fremden Arbeitnehmer nicht über den Dienstanschluss, sondern über dessen privates Handy anruft.
Da der Personalberater bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon nicht wissen kann, ob der angerufene fremde Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist und damit ein Eingriff in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers vorliegt, hat er zu Beginn des Gespräches zu den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu erfragen, um sich auf eine erste Kontaktaufnahme zu beschränken. Dies ist ihm zumutbar. Die kurze Nachfrageobliegenheit belastet den Personalberater nicht über Gebühr und lässt sich in eine höfliche Gesprächseröffnung integrieren. Gleichzeitig sind die Interessen des Arbeitgebers gewahrt.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 6 U 51/18
Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 17.10.2018