Kundenzufriedenheitsanfrage ohne Einwilligung ist unzulässige Werbung

Kundenzufriedenheitsanfrage ist Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 10.7.2018 klargestellt, dass auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail im Zusammenhang mit der Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt eine unzulässige Werbung darstellt, sofern der Betroffene hierfür nicht seine Einwilligung erteilt hat oder die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG vorliegen.

Sachverhalt: Händler bittet Kunden per E-Mail um positive Bewertung auf Amazon

Der Kläger bestellte bei der Beklagten auf der Amazon-Plattform ein Produkt zur Schädlingsvertreibung. Daraufhin erhielt er von der Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung …“, mit der die Rechnung im pdf-Format übersandt wurde und der Kläger darum gebeten wurde, den Einkauf bzw. Service der Beklagten zu bewerten. Für diese Zwecke sollte er sich über einen Link einloggen und eine Bewertung mit 5 Sternen abgeben.

Der Kläger sah hierin eine unzulässige E-Mail-Werbung und verlangte von der Beklagten Unterlassung der weiteren Zusendung von Werbung sowie die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Kläger Unterlassungsklage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers beim BGH war erfolgreich - der BGH verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

BGH: Auch Kundenzufriedenheitsbefragung im Zusammenhang mit einem Kauf ist Werbung

Kundenzufriedenheitsanfrage ist Werbung

Der BGH stellte klar, dass auch Kundenzufriedenheitsabfragen Werbung sind, da sie auch dazu dienten, die befragten Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Mit einer solchen Bitte würde dem Kunden zudem der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um seine Kunden, was ebenfalls der Kundenbindung und Weiterempfehlung diene. Kundenzufriedenheitsbefragungen seien daher als Werbung einzustufen.

Kundenzufriedenheitsanfrage mit Übersendung der Rechnung ist ebenfalls Werbung

Dies gelte auch dann, wenn sie zugleich mit der Übersendung einer Rechnung erfolge und die Rechnungsübersendung selbst nicht zu beanstanden sei.

Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail nur mit Einwilligung zulässig

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei die Wertung von § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen. Danach stelle jede Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gelte auch für Kundenzufriedenheitsbefragungen. Zwar würden hier die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt. So habe er die Kundenzufriedenheitsanfrage einfach ignorieren können. Allerdings sei eine solche Zufriedenheitsanfrage auch keine Bagatelle. Ohne ein Verbot sei mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Die im Einzelfall unerhebliche Belästigung könne durch die Nachahmung von Mitbewerbern dann im Summeneffekt zu einer erheblichen Belästigung führen. Daher sei ein Verbot der streitgegenständlichen Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail angezeigt.

BGH, Urteil vom 10.7.2018, Az.: VI ZR 225/17

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend, folgt aus § 7 Abs. 2 UWG, dass Werbung per E-Mail nur zulässig ist, sofern der Betroffene vorher in E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Da der Begriff "Werbung" nach der Rechtsprechung weit auszulegen ist, verwundert es nicht, dass auch Kundenzufriedenheitsanfragen unter den Begriff "Werbung" fallen. Ebenso wie die Bewerbung von Produkten, dienen auch Kundenzufriedenheitsanfragen der Kundenbindung und -gewinnung.

Ohne Einwilligung ist Werbung per E-Mail nur zulässig, sofern die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. Eine der dort genannten Voraussetzungen ist, dass der Kunde bereits bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse durch den Unternehmer (z. B. im Rahmen des Bestrellprozesses) darauf hingewiesen wurde, dass er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann. Ein solcher Hinweis fehlte im vorliegenden Fall ebenfalls.