IDO verliert vor dem OLG Frankfurt: IDO fehlt Abmahnbefugnis

IDO nicht abmahnberechtigt für Bücher und Spielwaren

Der IDO-Verband versendet seit Jahren jedes Jahr tausende Abmahnungen an Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstöße. Dabei fokussiert sich IDO auf die Abmahnung von Onlinehändler, die auf eBay und Amazon verkaufen oder einen eigenen kleinen Onlineshop betreiben. Abgemahnt werden dabei stets schnell zu entdeckende Fehler. Viele abgemahnte Onlinehändler fragen sich, ob IDO überhaupt abmahnen darf. Diese Frage stellen sich glücklicherweise mittlerweile auch immer mehr Gerichte, so auch das OLG Frankfurt am Main, das mit Urteil vom 02.05.2019 eine IDO Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abwies. Das Urteil betrifft den Bereich Bücher und Spielwaren.

 

Wann darf IDO überhaupt abmahnen?

Um Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstöße abmahnen zu können, muss IDO aktivlegitimiert sein. IDO beruft sich in den Abmahnungen insoweit stets auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach dürfen sog. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen abmahnen, sofern ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Dies bedeutet, dass IDO nur Händler aus den Bereichen abmahnen darf, für die IDO darlegen und notfalls vor Gericht beweisen kann, dass eine erhebliche Anzahl von Händlern aus diesem Bereich Mitglied im IDO-Verband sind. Da es daher keine "generelle Abmahnbefugnis" von IDO gibt, sondern die Abmahnbefugnis jeweils für konkrete Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist.

Selbst wenn IDO zu einem bestimmten Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl an Händlern aus einem bestimmten Bereich angehört haben sollten, kann sich dies jederzeit ändern, weil Händler ihre Mitgliedschaft kündigen oder ihre Tätigkeit einstellen oder andere Waren verkaufen. Daher sprechen jedenfalls länger zurückliegende Urteile weder für noch gegen eine Aktivlegitimation.

Dies wurde IDO auch in dem Klageverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. zum Verhängnis. Was war geschehen?

OLG Frankfurt am Main verneint Abmahnbefugnis von IDO für Bücher und Spielwaren

In dem dortigen Fall hatte IDO einen Onlinehändler, der über eBay Comics anbot, wegen zahreicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt. Konkret wurden die IDO-Klassiker abgemahnt: Fehlen des Musterwiderrufsformulars, fehlende Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht, fehlerhafte Versandangaben, fehlende Angabe zur Umsatzsteuer bei den Preisangaben sowie fehlende Angaben darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert würden und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

Da der Onlinehändler keine Unterlassungserklärung abgab, erhob IDO Klage auf Unterlassung. Obgleich der abgemahnte Onlinehändler die Aktivlegitimation von IDO bestritt, verurteilte das Landgericht den Onlinehändler. Gegen dieses Urteil legte der Onlinehändler Berufung ein.

Auch in der Berufung bestritt der Onlinehändler die Aktivlegitimation von IDO. Insbesondere behauptete er, dass in der von IDO im Klageverfahren vorgelegten Mitgliederliste kein einziger Händler enthalten sei, der in echter Konkurrenz mit ihm stehe.

IDO muss erhebliche Zahl von Mitgliedern im Klageverfahren beweisen

Nach Ansicht des OLG Frankfurt konnte IDO jedoch nicht dartun, dass IDO eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der beklagte Onlinehändler vertreiben.

Nur Bücher und Spielwaren mit Comics ähnlich, nicht Sammlerartikel

Danach waren vorliegend nur IDO-Mitglieder, die Bücher und Spielwaren vertreiben, zu berücksichtigen; nicht jedoch die von IDO weiterhin angeführten Mitglieder der Gruppe "Sammlerartikel".

"Der Begriff des Sammelartikels ist insoweit zu weit und wenig greifbar. Der Sammler von Luxusautomobilien hat keine Berührungspunkte mit dem Sammler von Feuerzeugen, Kronkorken oder Streichholzheftchen. Es fehlt daher nicht nur an einem funktionellen Austauschverhältnis; vielmehr sind gegenseitige Auswirkungen auf den Absatz auszuschließen, solang der Oberbegriff des Sammelartikels diese konturlose Weite aufweist."

IDO hat keine ausreichende Anzahl an Mitgliedern im Bereich Spielwaren und Comics

Das OLG Frankfurt wies darauf hin, dass Verbände nur dann abmahnbefugt sind, soweit ihnen eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

"Von dieser Einschränkung der Anspruchsberechtigung verspricht sich der Gesetzgeber eine Austrocknung von „Wettbewerbsvereinen“, die vornehmlich aus Gebühreninteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen."

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass zwar keine Mindestanzahl erforderlich ist. Es müssen jedoch Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dabei komme Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften eine größere Bedeutung zu:

"Dies hat zur Folge, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, (...) größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops auf Verkaufsplattformen wie e-Bay, die ebenso schnell entstehen wie wieder verschwinden können. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops auf Plattformen wie E-Bay mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus. Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in erste Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen nach dem eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte."

In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass in der von IDO vorgelegten Mitgliederliste überwiegend eBay-Verkäufer angeführt waren:

"Hinzu kommt eine Besonderheit in der Mitgliederstruktur des Klägers, der seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei E-Bay rekrutiert. Aus den vorgelegten Übersichten der Online-Shops ergibt sich, dass eine nicht geringe Zahl der Mitglieder eine Vielzahl gänzlich verschiedener Waren anbietet und die gerichtsbekannte Plattform ebay als „digitalen Flohmarkt“ nutzt, bei dem eine Vielzahl verschiedener Waren, dies aber oft nur in kleiner Stückzahl angeboten werden. Durch die Suchfunktion besteht im digitalen Zeitalter auch keine Notwendigkeit mehr, durch ein geschärftes Warenprofil und Konzentration auf einzelnen Waren Aufmerksamkeit zu erzeugen. Dies hat zur Folge, dass zwar oft eine Vielzahl von Waren, diese aber nur vereinzelt angeboten werden."

Nicht Anzahl von Mitgliedern entscheidend, sondern deren Bedeutung am Markt

Nach Ansicht des OLG Frankfurt komme daher der reinen Zahl an IDO-Mitgliedern keine gewichtige Bedeutung für die Frage der Abmahnbefugnis von IDO zu. Maßgeblich seien vielmehr die beiden anderen Kriterien "Marktbedeutung" und "wirtschaftliches Gewicht". Insoweit konnte das OLG keine hinreichende Zahl von IDO-Mitgliedern feststellen:

"In der Mitgliedergruppe „Spielwaren“ kommen schon nach den eigenen Angaben des Klägers in der Berufungsinstanz von den genannten 80 Mitgliedern nur noch 23 überhaupt in Betracht, da der Kläger selbst im Schriftsatz vom 27.02.2019 nur noch diese Mitglieder durch Vorlage der Nachweise als relevant angesehen hat. Eine nähere Überprüfung der Angebote durch den Senat führt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Großteil der Mitglieder Spielwaren höchstens zu einem ganz geringen Anteil anbieten.(...)

In der Gesamtschau ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Die meisten Mitglieder des Klägers in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ vertreiben nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte. Soweit (...) Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertreiben, handelt es sich überwiegend um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (Blumen, Thermomix etc.).

Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtet der Senat die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern."

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 6 U 58/18

Praxistipp

Ein erfreuliches Urteil, das den systematischen Massenabmahnungen von IDO einen weiteren Riegel vorschiebt.

Das IDO-Urteil des OLG Frankfurt belegt auch, dass man IDO Abmahnungen nicht vorschnell nachkommen sollte. Insbesondere vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist zu prüfen, ob man die darin eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich zukünftig auf allen Plattformen einhalten kann. Eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Plattform oder einen bestimmten Onlineshop ist (leider) nicht möglich.

Bekanntlich "lebt" IDO von Vertragsstrafen und überprüft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ob der Online-Händler, ggf. auf anderen Webseiten / Plattformen als die in der Abmahnung angeführte, gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt. Bei Verstößen ist IDO berechtigt, eine Vertragsstrafe vom Händler zu fordern. Diese beziffert IDO - je nach Verstoß bzw. Anzahl der Verstöße - zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR. Geld, das man besser in eine Shop-Prüfung investieren sollte.

Wir betreuen zahlreiche Online-Händler, die von IDO abgemahnt wurden bzw. von denen IDO eine Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen eine (oft vorschnell) abgegebene Unterlassungserklärung verlangt.