Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 11.02.2020 entschieden, dass nicht als Werbung gekennzeichnete Produktempfehlungen mittels Affiliate-Links zu Amazon auf der Plattform Buzzfeed eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung darstellt.
Sachverhalt: Amazon-Affiliate-Links in Online-Artikel auf BuzzFeed
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Beklagte ist die Betreiberin der Plattform buzzfeed.com..
Die Beklagte ist ein Medienunternehmen mit Sitz in den USA. Sie betreibt unter der Domain www.buzzfeed.com eine Nachrichten- und Unterhaltungswebsite, auf der sie u.a. in Form redaktioneller Beiträge Online-Artikel zu einem breiten Themenspektrum veröffentlicht.
Internetnutzern, die die Domain www.buzzfeed.com von Deutschland aus aufrufen, wird automatisch die über www.buzzfeed.com/de online gestellte deutsche BuzzFeed-Ausgabe angezeigt. Im Impressum der deutschen Website findet sich die BuzzFeed GmbH mit Sitz in Hamburg, deren Geschäftsführer zum Teil identisch mit den Organen der Beklagten sind. Die Beklagte stellt die deutsche Website technisch bereit.
Streitgegenständlich war ein Online-Artikel auf buzzfeed.com mit dem Titel "18 geniale Dingen, die du dir mit deinem Amazon-Gutschein gönnen muss". Der Online-Artikel enthielt Affiliate-Links zu der Amazon-Plattorm, die nicht als Werbung gekennzeichnet waren. Der Online-Artikel war layouttechnisch gehalten wie redaktionelle Berichte auf buzzfeed.com. Oberhalb der Linkplatzierung befand sich folgender Hinweis:
"Wir hoffen, dass dir unsere Produktempfehlungen gefallen. Nur damit Du Bescheid weißt: BuzzFeed erhält einen kleinen Anteil der Verkäufe, die du hier verlinkt siehst."
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich hierbei um wettbewerbswidrige Schleichwerbung handelt, da die Werbung nicht hinreichend deutlich gekennzeichnet sei. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung.
Urteil: Amazon-Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden
Auch nach Ansicht des Gerichts war der Hinweis nicht ausreichend deutlich und transparent. So fehle es bereits an der notwendigen hinreichenden optischen Deutlichkeit, sodass nicht sicher sei, dass Verbraucher den Hinweis überhaupt wahrnehmen. Zudem sei der Hinweis auch inhaltlich ungenügend, denn durch den ersten Satz ("Wir hoffen, dass dir...") werde von der eigentlichen Tatsache in Satz 2 abgelenkt.
"Der kommerzielle Zweck der (...) Produktempfehlungen war für den Verbraucher nicht im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG kenntlich gemacht. (...)
Ausgehend vom Schutzzweck des § 5a Abs. 6 UWG, dem Verbraucher sämtliche Informationen zu verschaffen, die er für eine geschäftliche Entscheidung benötigt, und ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechend zu reagieren (...), reicht es aber nicht aus, dass er eine abstrakte Vorstellung davon hat, dass mit den Produktempfehlungen in irgendeiner Weise ein kommerzieller Zweck verfolgt wird.
Es reicht auch nicht aus, dass er erkennt, dass der Absatz der Produkte des Onlineversandhändlers Amazon gefördert werden soll. Erforderlich ist vielmehr, dass ihm die Möglichkeit verschafft wird, auch zu erkennen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Website ein Entgelt erhält, wenn er den in der Produktempfehlung verlinkten Artikel kauft."
Verbraucher rechnet in redaktionell gestalteten Online-Artikeln nicht mit Werbung
Insbesondere - so das Gericht - rechne der Verbraucher bei redaktionell gestalteten Online-Artikeln nicht mit "Werbung":
"Zwar ist dem Verbraucher möglicherweise grundsätzlich bewusst, dass frei zugängliche Internetseiten mit redaktionell aufgemachten Beiträgen werbefinanziert sind. Ihm ist möglicherweise auch das Konzept der Affiliate-Werbung bekannt.
Er geht indes nicht davon aus, dass ein redaktioneller Beitrag selbst - wie vorliegend - über Verlinkungen zu Af- filiate-Partnern zur Finanzierung dient. Auch wenn der Betreiber einer Website - wie BuzzFeed -
auf deutliche als solche gekennzeichnete Werbung (Bannerwerbung) verzichtet, erwartet der angesprochene Verkehr nicht, dass eine Finanzierung in anderer Weise durch Werbung erfolgt. Insbesondere geht er nicht davon aus, dass dies über Verlinkungen zu Affiliate-Partnern geschieht.
US BuzzFeed Inc. haftet für Schleichwerbung auf deutscher BuzzFeed Webseite
Obgleich nicht die Beklagte (BuzzFeed Inc.), sondern deren deutsche Tochter (BuzzFeed GmbH) im Impressum der deutschen BuzzFeed Webseite stehe, hafte die US Inc. für die Schleichwerbung auf dieser Webseite. Denn sie sei der eigentliche Haupttäter und müsse sich das Handeln ihrer deutschen Tochter zurechnen lassen:
"Auch wenn hier die Provision - über die deutsche Gesellschaft oder direkt - an die Beklagte von Seiten des beworbenen Unternehmens fließt, ist die Konstellation doch im Ergebnis vergleichbar. Mit der Organisation der Affiliate-Werbung bei der deutschen Gesellschaft für ein drittes Unternehmen (Amazon) zur Erlangung der Provision für sich selbst hat die Beklagte die deutsche Gesellschaft in der Weise in ihre Organisation derart eingegliedert, dass der Erfolg der von der deutschen Gesellschaft vermittelten Käufe bzw. der eingenommenen Provisionen der Beklagten zugute kommt.
Sie hat die deutsche Gesellschaft auf diese Weise zum Bestandteil ihrer Vertriebsorganisation gemacht.
Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beklagte ihre Rechtsbezieungen zur deutschen Gesellschaft im Einzelnen ausgestaltet hat und ob unter Umständen die Provisionen direkt an die Beklagte fließen.
Schon weil die Frage zu klären ist, wie die Beklagte die Provisionszahlungen erhält, können Rechtsbeziehungen unterstellt werden. Diese rechtlichen Beziehungen verschaffen der Beklagten die Möglichkeit, sich Einfluss auf die Tätigkeit der deutschen Gesellschaft im Bereich der von ihr eingenommenen Provisionen über die von ihr geschaltete Affiliate-Werbung zu verschaffen."
Daher verurteilte das Landgericht Berlin die BuzzFeed Inc. es zu unterlasen, in Online-Artikeln zu Werbezwecken auf Produkte hinzuweisen, ohne deutsche Verbraucher darüber zu informieren, dass der jeweilige Hinweis zu Werbezwecken erfolgt.
LG Berlin, Urteil vom 11.02.2020, Az.: 52 O 194/18