Das OLG Karlsruhe hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Anforderungen an die Darstellung eines Ergebnisses einer Faktenprüfung auf Facebook zu entscheiden. Im konkreten Fall war die von Facebook vorgenommene Faktenprüfung aufgrund der irreführenden Darstellung des Ergebnisses des Faktenchecks unzulässig. Über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von Faktenchecks durch Facebook & Co. hat das Gericht nicht entschieden.
Sachverhalt: Facebook unterzieht Post Faktenprüfung und zeigt Ergebnis an
Die Klägerin ("Tichys Einblick") hatte in einem Presseartikel über einen "offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Post auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen. Die Beklagte ("Correktiv") unterzog im Auftrag von Facebook den "offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis des Faktenchecks wurde bei dem Post der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz "Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des "offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten; außerdem seien einige der in dem "offenen Brief" vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Klägerin war mit dem Stempel "teils falsch" nicht einverstanden und verlangte Beseitigigung und Unterlassung. Da der Zusatz nicht entfernt wurde, erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Das LG Mannheim wies die Klage in 1. Instanz ab. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein.
Entscheidung: Konkrete Darstellung der Faktenprüfung missverständlich
Das OLG Karlsruhe gab dem auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Eilantrag der Klägerin auf Unterlassung statt. Anders als das Landgericht Mannheim war das OLG Karlsruhe der Ansicht, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlich sei. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Senats weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte. Es habe nämlich so ausgesehen, als werde die Berichterstattung von „Tichys Einblick“ für fehlerhaft erklärt, dabei ging es um den Inhalt und die Verfasser des offenen Briefs, über den „Tichys Einblick“ berichtete.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 U 36/20