IDO verliert auch vor dem Landgericht Bonn

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Der für Massenabmahnungen berühmt berüchtigte IDO Verband hat nunmehr auch eine Schlappe vor dem LG Bon einstecken müssen. Ebenso wie bereits andere Gerichte, attestierte auch das LG Bonn dem IDO Rechtsmissbrauch. IDO gehe es nur um die Generierung von Gebühren und nicht um eine ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen.

IDO mahnt DaWanda Hobbyschneiderin ab

In dem vom LG Bonn verhandelten Fall ging es um eine Hobbyschneiderin, die als gewerbliche Verkäuferin auf der (mittlerweile eingestellten) DaWanda Plattform Textilien anbot. Mit Ausnahme des abgemahnten Schals bot die Beklagte ausschließlich selbstgenähte Artikel auf DaWanda an.

IDO hatte die Beklagte abgemahnt, weil bei dem Schalangebot eine falsche Textilkennzeichnung und zudem Informationen zur Vertragstextspeicherung fehlten. Die Beklagte gab weder die von IDO geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die von IDO geforderten Abmahngebühren. Aufgrund der IDO Abmahnung hatte die Beklagte – wie Hunderte andere von IDO abgemahnte DaWanda Verkäufer – ihre Tätigkeit auf DaWanda nach Erhalt der Abmahnung eingestellt. Die DaWanda Plattform wurde Ende 2018 eingestellt.

Teil 1: IDO verliert im Eilverfahren vor dem LG Bonn

IDO beantragte zunächst beim LG Bonn den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Diesen Antrag wies das LG Bonn als unzulässig zurück. Die zunächst hiergegen eingelegte Berufung nahm IDO wieder zurück.

Teil 2: IDO verliert auch im Hauptsachverfahren vor dem LG Bonn

Nicht besser erging es IDO im Hauptsacheverfahren vor dem LG Bonn. Auch dies Hauptsacheklage von IDO wies das LG Bonn als unzulässig ab, da IDO nicht klagebefugt sei. IDO gehe es nämlich nicht – wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraussetzt – um die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, sondern vordergründig um die Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen.

Voraussetzungen der Klagebefugnis für Verbände

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Verbände nur dann berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Keine kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen im Vordergrund

Das LG Bonn verneinte jedoch aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände, dass es IDO bei der Abmahnung der Hobbyschneiderin um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht:

"Der Kläger geht hier gegen eine – ehemalige – Kleinstgewerbetreibende vor, die fast ausschließlich selbst genähte Artikel auf dem Handarbeits- und Künstlerforum DaWanda vertrieben hat. Er beanstandet allein einen der von der Beklagten angebotenen Artikel, den in Rede stehenden, von der Beklagten aus Italien zum Verkauf nach Deutschland importierten Wollschal. Die Beklagte hatte in der Überschrift ihres Angebots mitgeteilt, dass es sich um einen „Wolle-Kaschmir“-Schal handelte. Im Hinblick auf die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung fehlte allein die genaue Rohstoffzusammensetzung. Es handelt sich um Wettbewerbsverstöße von geringer Bedeutung, zumal die Beklagte ihr Kleingewerbe seit inzwischen mehreren Jahren aufgegeben hat und die Kammer es auch aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen und erworbenen Kenntnisse für nahezu ausgeschlossen hält, dass sich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß bei der Beklagten wiederholen wird. Doch selbst wenn man eine Widerholungsgefahr annimmt, wäre die von einer möglichen Wiederholungshandlung ausgehende Gefahr für die Mitbewerber, die Mitglieder des Klägers sind, sehr gering einzustufen."

IDO gibt überhöhten Unterlassungsstreitwert in Klage an

Zudem bemängelte das LG Bonn, dass IDO den Streitwert der gegen die Hobbyschneiderin gerichteten Unterlassungsklage mit 10.000 EUR in der Klage angegeben hat.

"Trotz dieser Umstände beziffert der Kläger den Streitwert seines Unterlassungsbegehrens mit 10.000 €; damit würden – wenn man als Gericht diesen Streitwert übernehmen würde – in der 1. Instanz Gerichtskosten iHv 723 € sowie Anwaltskosten von rund 3.500 € anfallen, mithin rund 4.200 E; in zweiter Instanz sind die Kosten noch höher.“

IDO geht nur gegen kleine Gewerbetreibende vor

Sodann wies das Gericht darauf hin, dass IDO stets gegen Kleinstgewerbetreibende mit erhöhten Streitwerten vorgeht, um bei diesen eine erhebliche Drohkulisse aufzubauen. Als Beleg verwies das LG Bonn exemplarisch auf einige von IDO eingeleitete Klageverfahren:

"So drehte sich das Verfahren 11 O 57/17 um eine selbständige Näherin, die ebenfalls auf (…) DaWanda (…) eine Boucle-Strickmütze für einen Verkaufspreis von 10 € zum Verkauf angeboten hatte. Die dortige Beklagte war seit 5 Jahren auf der Plattform aktiv und hatte in diesem Zeitraum lediglich 139 Produkte verkauft, d.h. im Schnitt 2,3 Produkte monatlich. Die meisten der von ihr angebotenen Waren bewegten sich im Preisraum bis 20 €. Trotz dieser Umstände bezifferte der Kläger einen Streitwert der – wenn auch auf mehrere Verstöße gestützten Unterlassungsklage – mit 15.000 €.

In einem anderen Rechtsstreit vor der Kammer (Az. 11 O 15/18) ging es um 100 Nieten in Rosenform, die die dortige Beklagte zu einem Preis von 5,20 € auf der Verkaufsplattform eBay unter der Rubrik „Bastel- und Künstlerbedarf“ zum Verkauf anbot. Der Kläger beanstandete zwar mehrere formale Verstöße; die dortige Beklagte verkaufte aber nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag Schneider-Zubehör von meist unter 10 € pro Artikel im notwendigen Nebenerwerb, der nicht zu nennenswerten Überschüssen führte. Die Streitwertangabe des Klägers in der Klageschrift war hier „20.000 €“.

In dem Verfahren 11 O 50/17 beanstandete der Kläger, dass der Händler bei der Preisangabe eines angebotenen Energieriegels auf der Plattform eBay in der Überschrift des Angebots einen um 52 Cent abweichenden Preis pro kg (Verstoß gegen die PAngVO) angegeben hatte. Den Streitwert des Klageverfahrens gab der Kläger damals mit 10.000 € an."

Bislang – so die Kammer des LG Bonn – gab es bei ihr kein IDO Verfahren, in dem IDO gegen einen „großen“ Gewerbetreibenden vorgegangen sei oder bei dem der Abgemahnte höherwertige Produkte zum Verkauf angeboten habe.

Vorstehende Umstände sprechen nach Ansicht des LG Bonn klar dafür, dass bei IDO das Interesse, Gebühren und Vertragsstrafen zu generieren, im Vordergrund steht. Die Wahrnehmung von Mitgliederinteressen sei nur vorgeschoben.

Geschäftsmodell von IDO: Gebühren und Vertragsstrafen

Das LG Bonn beschreibt sodann zutreffend das eigentliche „IDO Geschäftsmodell“. Nämlich durch vermeintlich billige Abmahnungen die Abgemahnten dazu zu bewegen, schnell eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der Hoffnung, dass damit die Sache erledigt sei. Das eigentliche Geschäft kommt dann bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung: Erhebliche Vertragsstrafen.

"Dies ist zum einen möglich durch Abmahnpauschalen, deren Zahlung der Kläger außergerichtlich stets mit der Abmahnung zusammen verlangt und die bei jeweils rund 230 € liegen. Hinzu kommen – soweit der Kläger vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten hat, Vertragsstrafenzahlungen, die der Kläger im Fall eines erneuten Verstoßes häufiger und auch gerichtsbekannt oftmals in Höhe mehrerer 1.000 € von dem jeweiligen, meist ein Kleingewerbe betreibenden Schuldner einfordert und bei Zahlungsverweigerung gerichtlich einklagt. Erfasst werden (…) auch Gebühren, die im Fall des Obsiegens im Rechtsstreit allerdings naturgemäß seinen Bevollmächtigten zufließen.

Der Kläger übersieht zudem, dass bei kleinen Geschäftstreibenden, die oftmals durch den Erhalt einer Abmahnung, jedenfalls aber durch den Erhalt einer Klage, ein – verglichen mit ihren oftmals geringen Einnahmen – beträchtliches Kostenrisiko auf sich zukommen sehen, ein großer Druck entsteht. Das Risiko eines Rechtsstreits über zwei Instanzen stellt sich für viele dieser – jedenfalls unter Zugrundelegung der klägerseits angedachten Streitwerte – geradezu existenzgefährdend dar, so dass sich diese oftmals außergerichtlich bereits unterwerfen oder auch in erster Instanz anerkennen, um die Kosten sicher möglichst gering zu halten.“

LG Bonn, Urteil vom 29.09.2020, Az.: 11 O 44/19

Praxishinweis

Ein weiteres erfreuliches Urteil, das den systematischen Massenabmahnungen von IDO einen Riegel vorschiebt. Ebenso wie bereits andere Gerichte, hat auch das LG Bonn erkannt, dass es IDO nicht um die „Einhaltung des fairen Wettbewerbs“ geht, sondern vordergründig um die Erzielung von Gebühren und Generierung von hohen Vertragsstrafen.

Bekanntlich "lebt" IDO von Vertragsstrafen und überprüft nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ob gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wird. Stellt IDO verstöße fest, verlangt IDO eine Vertragsstrafe. Diese beziffert IDO - je nach Verstoß bzw. Anzahl der Verstöße - zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR und klagt diese auch ein.

Daher sollte gegenüber IDO – wenn überhaupt – nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn alle abgemahnten Punkte beseitigt wurden und zu 100% sichergestellt werden kann, dass die abgemahnten Fehler in Zukunft nicht mehr passieren. Gerade bei Preisangaben und Kennzeichnungsvorgaben ist dies nach unserer Erfahrung nicht möglich. Wir raten unseren Mandanten mittlerweile, keine Unterlassungserklärungen gegenüber IDO abzugeben.