Der BGH hatte sich einmal mehr mit der Werbung mit einem Testsiegel zu befassen. Konkret ging es um eine Testsieger-Werbung von Obi für "Alpina"-Farbe. Der BGH stellte klar, dass bei der Werbung mit einem Testsiegel die Fundstelle immer anzugeben ist. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Testsiegel in der Werbung - wie im Obi-Werbeprospekt - nicht besonders herausgestellt ist.
Testsieger-Werbung von Obi für "Alpina"-Farbe ohne Fundstellenangabe
Dem Urteil des BGH lag eine Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb gegen die Baumarkt-Kette Obi wegen der Werbung mit einem Testsiegel der Stiftung Warentest in einem Werbeprospekt zugrunde. In dem Werbeprospekt war u.a. ein Farbeimer "Alpina" abgebildet, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle zu sehen war. Der klagende Verband hielt die Werbung mit dem Testsiegel für wettbewerbswidrig, weil die Fundstelle des Tests nicht deutlich erkennbar für Verbraucher angegeben war.
Das Landgericht gab der Klage statt. Sowohl die Berufung als auch die Revision beim BGH von Obi blieben erfolglos.
BGH: Fundstellenangabe von Tests ist „wesentliche Information“
Der BGH stellte einmal mehr klar, dass bei der Werbung von Produkten mit einem Testsiegel die Angabe der Fundstelle zwingend erforderlich ist, damit Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können. Bei der Fundstelle des Testergebnisses handele es sich daher um eine „wesentliche Information“.
Testfundstelle ist stets anzugeben
Die Ansicht von Obi, die Angabe der Fundstelle des Test sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, da der Testsieg in der Werbung nicht besonders herausgestellt worden sei, wies der BGH zurück. Er stellte klar, dass die Fundstelle stets anzugeben sei, auch, wenn der Testsieg in der Werbung nicht besonders herausgestellt ist.
Denn - so der BGH - das Interesse der Verbraucher, eine testbezogene Werbung prüfen, insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hänge nicht von der Intensität der Bewerbung des testergebnisses durch den Werbenden ab. Sowohl die Rahmenbedingungen als auch der Inhalt des Tests müssten für Verbraucher stets überprüfbar sein, da es sich hierbei um "wesentliche Informationen" im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt.
Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Angabe der Testfundstelle in Fußnote genügte
In dem Obi-Werbeprospekt fehlte die Angabe der Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe). Obi sei zuzumuten, z.B. in einer Fußnote auf die Fundstelle des Testergebnisses hinzuweisen. Da ein solcher Hinweis fehlte, war die Obi-Werbung mit dem Testsiegel irreführend gem. § 5 a UWG und daher wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 25.04.2021, I ZR 134/20
Praxistipp:
Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Produktbild abgebildet ist und sonst nicht weiter in der Werbung erwähnt wird.
Im Fall eines Zeitschrift-Tests muss als Fundstelle die Ausgabe und das Erscheinungsjahr angegeben werden. Ein Hinweis in der Fußnote genügt dabei, sofern auf diese erkennbar beim Siegel hingewiesen wird.
Eine Werbung mit einem Testsiegel ohne Fundstellenangabe stellt eine irreführende unlautere Handlung dar und kann daher sowohl durch Wettbewerbsverbände als auch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.