Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben mit "kann"

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Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben birgt erhebliche rechtliche Risiken. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen werden wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Angaben strenge Anforderungen gestellt. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass eine gesundheitsbezogene Werbung auch dann irreführend ist, wenn keine bestimmte Wirkungsweise verbindlich versprochen, sondern diese durch Formulierungen wie „kann“ nur als möglich dargestellt wird.

Sachverhalt: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben mit "kann"

Die Beklagte bewarb eine Eisbox u.a. mit Angaben wie "Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die Eisbox die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern" und "Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewerbes mit Sauerstoff verbessern".

Die Klägerin hielt diese Angaben für irreführende gesundheitsbezogene Werbung und mahnte die Beklagte ab. Diese wies den Vorwurf zurück und verteidigte sich damit, dass sie eine konkrete Wirkungsweise nicht verbindlich versprochen habe. Durch die Verwendung von „kann“ habe sie eine bestimmte Wirkungsweise lediglich als möglich angeführt. Daher erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte.

Urteil: "kann" ändert nichts an Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe

Das Gericht gab der Klage statt. Es verwies darauf, dass man mit gesundheitsbezogenen Angaben nur werben darf, wenn diese Wirkweisen wissenschaftlich anerkannt oder der Werbende diese belegen kann. Kann er diese nicht belegen, hilft nicht, in der Werbung den Konjunktiv („könnte“) bzw. das Versprechen durch „kann“ abschwächen zu wollen. Auch in diesem Fall liegen gesundheitsbezogene Angaben vor:

"Angaben über von der Verwendung zu erwartenden Ergebnissen sind Wirkungsangaben (...).

Vorliegend wird in der Werbung in dieser Weise auf die Gesundheit Bezug genommen. Dem steht (…) nicht entgegen, dass kein therapeutischer Anwendungsbereich betroffen ist und sich die Dienstleistungen der Beklagten in erster Linie auf die Bereiche Sport & Fitness sowie Beauty & Wellness beziehen.

Für die Qualifikation als gesundheitsbezogene Werbung kommt es im Bereich des § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG auch nicht darauf an, ob ein Wirkversprechen abgegeben wird. Eine Irreführung kann sich im Einzelfall auch außerhalb eines Wirkversprechens ergeben. Dies folgt bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Das Beste jeden Morgen“, bei der es um die Werbung für ein Frühstücksprodukt ging.

Dort hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen)."

OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022, Az.: 5 U 173/19

Praxishinweis

Die hohe Bedeutung der Gesundheit veranlasste den Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz (AMG), im Heilmittelwerbegesetz (HWG), im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) und der Kosmetik-Verordnung (Kosmetik-VO) sondergesetzliche Irreführungsverbote vorzusehen. Da diesen Verbote Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG sind, liegt bei einem Verstoß gegen diese sondergesetzlichen Vorschriften zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln vor.

So ist gem. § 3 HWG eine irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für alle anderen Arten von Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder Mittel, denen therapeutische Wirkungen beigelegt werden (z. B. Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte) unzulässig. Zudem dürfen für diese Produkte keine Werbeaussagen verwendet werden, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Verwendung verbessert werden könnte. Die Werbung darf sich zudem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen.

Die Relativierung einer Wirkungsweise durch die Voranstellung von „kann“ ändert nichts daran, dass dennoch eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt. Kann man die Wirkungsweise nicht belegen, liegt daher auch in diesem Fall irreführende Werbung vor, die von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann.

Wichtig zu wissen: Onlinehändler können nicht einwenden, sie hätten die Angaben nur vom Hersteller übernommen. Jeder Onlinehändler haftet für irreführende Werbeaussagen in seinem Shop. Onlinehändler sollten daher besondere Vorsicht bei der Übernahme von Claims von Herstellern walten lassen. Denn abgemahnt werden oft nur die kleinen Händler, nicht die großen Hersteller.

Haben Sie Fragen zu gesundheitsbezogenen Angaben? Wollen Sie in der Werbung auf Nummer sicher gehen? Haben Sie eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Wettbewerbsrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Wettbewerbs- und Marketingrecht.