Das LG Heidelberg hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn Mitarbeiter von Konkurrenten auf XING durch gezielte Zusendung von Nachrichten, die den Konkurrenten herabsetzen, abgeworben werden sollen. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Social Media Plattformen.
Sachverhalt
Die Parteien sind Personaldienstleistungsunternehmen im IT-Bereich. Der Beklagte kontaktierte zwei Mitarbeiter der Klägerin über XING mit folgenden Worten: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft."
Hierin sah die Klägerin ein wettbewerbswidriges Verhalten und forderte den Beklagten zur Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten auf. Da der Beklagte die Abmahnkosten nicht zahlte, erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Entscheidung
Das LG gab der Zahlungsklage in der Berufungsinstanz überwiegend statt, da die Kontaktaufnahme des Beklagten eine wettbewerbswidrige Handlung darstelle.
Eine geschäftliche Handlung liege vor, da der Beklagte auf der XING Plattform kein Profil als Privatperson erstellt hatte, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist. Dadurch habe er den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt.
Inhaltlich stellten die an die Mitarbeiter versendeten Emails sowohl eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin nach § 4 Nr. 7 UWG als auch eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern nach § 4 Nr. 10 UWG dar. Die Äußerungen des Beklagten seien abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu enthalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse der Klägerin auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.
Da die an den Beklagten gerichtete Abmahnung berechtigt war, war der Beklagte auch zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet. Jedoch erachtete das LG als Streitwert (Grundlage der Berechnung der Abmahnkosten) einen Betrag von 10.000 EUR für angemessen - die Klägerin hatte 20.000 EUR zugrunde gelegt - sodass der Beklagte nicht 800 EUR, sondern nur ca. 600 EUR Abmahnkosten zahlen müsse.
LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az.: 1 S 58/11