Ein Reiseveranstalter darf die in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern. Das hat das LG Düsseldorf und das LG Hannover entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Branchengrößen TUI, Alltours und Schauinsland-Reisen wegen unzulässiger Änderungen der Vertragsbedingungen verklagt.
Auf Flugzeitangabe der Reiseveranstalter ist oft kein Verlass. Pauschalreisende planen und buchen ihre Reise meist schon Monate im Voraus. Doch wenn sie ein oder zwei Wochen vor Reisebeginn ihre Reiseunterlagen erhalten, fallen sie oft aus allen Wolken: Der für den Nachmittag vorgesehene Flug wird auf fünf Uhr früh verlegt oder in die Nacht verschoben. Der gebuchte "Direktflug" nach Teneriffa führt plötzlich über einen Zwischenstopp in Madrid. Durch solche Verschiebungen kann fast ein voller Urlaubstag verloren gehen.
Die Reiseveranstalter wollen ihre Kunden glauben lassen, sie hätten das Recht, die Flugzeiten noch nach der Buchung beliebig zu ändern. So teilte TUI in der Buchungsbestätigung mit, dass die Flugzeiten erst mit dem Versand der Reiseunterlagen endgültig festgelegt werden. "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“, hieß es bei Schauinsland. Alltours nannte in der Reisebestätigung lediglich "unverbindliche“ Flugzeiten, Änderungen vorbehalten.
Solche Klauseln sind unzulässig, entschieden jetzt die LG Düsseldorf und Hannover. Sie benachteiligten den Kunden unangemessen und seien irreführend.
Laut Gesetz müssen Reiseveranstalter ihren Kunden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen und darin die voraussichtlichen Flugzeiten nennen. Die Richter stellten klar: Die "voraussichtlichen“ Zeiten sind keineswegs unverbindlich, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags. Der Veranstalter sei daran gebunden. Er dürfe sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.
Sollten die Urteile rechtskräftig werden, wird es für Reisende zukünftig leichter, im Falle einer Änderung der Flugzeiten den Reisepreis zu mindern, Schadenersatz zu verlangen oder von der Reise zurückzutreten.
LG Hannover vom 13. 3.2012, Az. 18 O 79/11 (TUI), nicht rechtskräftig
LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 223/11 (Schauinsland-Reisen), nicht rechtskräftig
LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 224/11 (Alltours), nicht rechtskräftig
Quelle: PM des vzbv vom 09.08.2012