LG Freiburg: Unternehmen haftet auch ohne Kenntnis für wettbewerbswidrige Äußerungen von Mitarbeitern auf Facebook

Haftung folgt aus § 8 Abs. 2 UWG

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte - so das LG Freiburg in seinem Urteil vom 4.11.2013 (Az.: 12 O 83/13).

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter eines Autohauses hatte auf seiner privaten Facebookseite folgendes gepostet:

"Hallo zusammen,

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[Foto des genannten Scirocco]

… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung."

Die Wettbewerbszentrale sah hierin zahlreiche Wettbewerbsverstöße und mahnte das Autohaus ab. Dieses wies jede Haftung zurück, da es keine Kenntnis von dem Post seines Mitarbeiters gehabt habe. Daraufhin verklagte die Wettbewerbszentrale das Autohaus im Eilverfahren auf Unterlassung.

Entscheidung

Zu Recht, wie das LG Freiburg entschied, dass die Verantwortlichkeit des Autohauses mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 UWG bejahte. Danach richtet sich der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden:

"Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße."

Nur für rein private Tätigkeiten - so das LG - gelte die Zurechnungsregelung des § 8 Abs. 2 UWG nicht. Eine solche verneinte das LG jedoch vorliegend, obgleich es sich unstrittig um eine private Facebookseite des Mitarbeiters handelte:

"Vorliegend handelt es sich nicht um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters der Beklagten in dem beschriebenen Sinne. Dabei ist von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, dass das Facebookkonto und die dort enthaltenen Mitteilungen nicht jedermann zugänglich sind, insbesondere nicht Geschäftspartnern der Beklagten, sondern seinen Freunden und Bekannten vorbehalten sind.

Der beschränkte Leserkreis, den der Facebookeintrag des Mitarbeiters der Beklagten haben sollte und auch (...) hatte, hat nicht zur Konsequenz, dass es um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters geht, für die die Beklagte von vornherein nicht einzustehen hätte. Nach dem streitigen Facebookeintrag will der Mitarbeiter nicht etwa im eigenen Namen oder aber für andere Dritte Neuwagen veräußern. Vielmehr weist er unter Verwendung eines Fotos, welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt, auf vielfältige Angebote der Beklagten hin und teilt mit, "bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer 0761 .. zur Verfügung", wobei diese Telefonnummer die Nummer ist, unter der er bei der Beklagten im Neuwagenverkauf erreichbar ist.

Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung."


Fazit:


Um der weiten Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG zu entgehen, sollten Unternehmen interne Vorsorge dafür treffen, dass Mitarbeiter in Social Media Netzwerken keine Äußerungen tätigen, die in Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens stehen.