OLG Köln: "Tagesschau-App" verstößt nicht gegen Rundfunkstaatsvertrag

OLG Köln weist Klage der Zeitungsverlage gegen "Tagesschau-App" ab

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln eine Klage gegen die sog. "Tagesschau-App" abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerinnen, insgesamt 11 Zeitungsverlage, nahmen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der "Tagesschau-App" in Anspruch.

LG Köln gab Klage gegen "App" statt

Die Kläger hatten argumentiert, die Tagesschau-App unterscheide sich von dem Angebot im Online-Portal tagesschau.de, welches vom Rundfunkrat beschlossen und seitens der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Das Angebot der Tagesschau-App sei presseähnlich ausgestaltet und verstoße daher gegen § 11 d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass die App in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße.

Hiergegen haben die ARD und der NDR Berufung eingelegt, der nun stattgegeben wurde.

OLG Köln weist Klage ab


Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. November 2013 hatten die Richter erkennen lassen, dass sie sich der Auffassung der Kläger nicht anschließen wollen. Vielmehr sei das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich.

Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages.

Der Senat als Wettbewerbsgericht sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden. Gegenstand dieser Prüfung sei ausdrücklich auch die Presseähnlichkeit des Angebots gewesen; diese sei aber wegen des Einsatzes medientypischer Gestaltungselemente, wie Bewegtbildern, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht als presseähnlich eingestuft worden.

Dieselbe Frage könne daher vom Senat weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts noch hinsichtlich seiner tagesaktuellen Umsetzung nicht noch einmal geprüft werden, da eine anderweitige Bewertung durch die Wettbewerbsgerichte die im Drei-Stufen-Test getroffenen Bewertungen in Frage stellen und letztlich dazu führen würde, dass das durchlaufene Prüfverfahren im Ergebnis wirkungslos wäre.

OLG lässt jedoch Revision zum BGH zu

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da er der Frage der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung der §§ 11d und 11f des Rundfunkstaatsvertrages grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Quelle: PM des OLG Köln v. 23.12.2013