OLG Köln: Werbeslogan "Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands" eines Pressevertriebs bei mehrheitlicher Fremdbeteiligung irreführend

da Beziehungen zwischen Vertrieb und großen Verlagsunternehmen für Vertriebsentscheidung eines Verlegers wichtig

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbeaussage eines Pressevertriebsunternehmens "größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands" irreführend ist, wenn 80% der Geschäftsanteile an diesem von Gesellschaftern gehalten werden, die zu den größten Verlagsgruppen Deutschlands gehören.

Mit Urteil vom 05.07.2013 (Az.: 6 U 4/13) bejahte das OLG Köln - ebenso wie bereits das LG Köln - eine Irreführung.

Sachverhalt

Die Parteien sind Dienstleister, die für Verlage den Vertrieb von Presseerzeugnissen übernehmen. Zu diesem Dienstleistungsangebot gehört die Lieferung der Verlagsprodukte an Großhandel und Bahnhofsbuchhandlungen. Im Markt konkurrieren sowohl unabhängige als auch einzelnen oder mehreren großen Verlagen angegliederte Vertriebsdienstleister.

Die Geschäftsanteile der Beklagten werden zu je 40 % bzw. zu je 50 % von Gesellschaftern gehalten, die jeweils zu einer der größten Verlagsgruppen Deutschlands gehören.

Die Klägerin bemängelte den Internetauftritt der Beklagten, in der diese sich als den „größten unabhängigen Nationalvertrieb Deutschlands“ bezeichnete. Diese Aussage hielt die Klägerin irreführend iSd §§ 3, 5 UWG, da angesichts der Gesellschafterstruktur der Beklagten von einem unabhängigen Vertrieb keine Rede sein könne.

Entscheidung LG Köln


Das von der Klägerin im Rahmen einer Unterlassungsklage angerufene LG Köln schloss sich der Ansicht der Klägerin an. Zur Begrüdnung führte es aus, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch eine Vielzahl kleinerer nicht konzerngebundener Verlage gehöre, nicht zu erwarten sei, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf die Interessen ihrer Mehrheitsgesellschafter am Markt agieren werde. Dies sei aber für den angesprochenen Verkehr maßgeblich; insbesondere kleinere Verlage würden von einem unabhängigen Vertrieb erwarten, dass er ihre Vertriebsinteressen besser wahrnehmen werde.

Entscheidung OLG Köln

Die gegen das Urteil des LG Köln eingelegte Berufung wies das OLG Köln zurück. In seiner Begründung setzte sich das OLG Köln intensiv mit dem Verständnis des Begriffs "Abhängigkeit" bzw. "Unabhängigkeit" im Pressesektor auseinander:


"Abhängigkeit“ kann je nach angesprochener Zielgruppe auf den unterschiedlichsten Faktoren wie beispielsweise Bindungen an eine politische Partei, an eine konfessionelle oder weltanschauliche Richtung oder an eine wirtschaftliche oder berufsständische Interessengruppe beruhen. Maßgeblich ist, ob ein sich als „unabhängig“ bezeichnendes Unternehmen Bindungen unterliegt, die ihm nach Auffassung eines nicht unerheblichen Teils der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Eigenschaft der "Unabhängigkeit“ nehmen (....)


Im vorliegenden Fall werden Verleger als die angesprochenen Verkehrskreise unter "Unabhängigkeit“ in erster Linie die Unabhängigkeit des Vertriebs von anderen Verlegern, mithin von Konkurrenzunternehmen, verstehen. Es bedarf dabei keiner vertieften Erläuterung, dass es für einen Verleger, der einen Vertriebskanal für sein Presseerzeugnis sucht, von entscheidender Bedeutung ist, ob und wie das Vertriebsunternehmen in Abhängigkeit von konkurrierenden Verlegern steht."

Und weiter:

"Dies (...) folgt auch aus dem Wert, den die Beklagte selber auf ihre Werbung mit der Eigenschaft "unabhängig“ legt. Auch wenn die Beklagte (...) diese Aussage dahingehend verstanden wissen will, dass sie ein organisatorisch selbständiger Vertrieb im Gegensatz zu einer einem Verlag eingegliederten Vertriebsabteilung sei, so wird aus diesem Verständnis ebenfalls deutlich, dass die Beziehung zwischen dem Vertrieb und großen Verlagsunternehmen für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung ist."

Den der Beklagten, der angesprochene Verkehr habe Kenntnis von derartigen Verflechtungen im Pressesektor, wies das OLG Köln zurück:


"Die Beklagte meint, den angesprochenen Verkehrskreisen - Verlegern von Zeitschriften - sei bekannt, dass die Presselandschaft von einer Vielzahl von Beteiligungen und Verflechtungen gekennzeichnet sei. Diese würden daher nur geringe Anforderungen an die "Unabhängigkeit“ stellen. Aber auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es tatsächlich unabhängige Pressevertriebe - wie eben den der Klägerin - gibt, an denen kein großes Verlagsunternehmen wirtschaftlich beteiligt ist.(...) Wenn es solche völlig unabhängigen Unternehmen gibt, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Aussage dahingehend verstehen, dass auch die Beklagte zu diesen Unternehmen gehört."