Sachverhalt
Die Beklagte bietet Telekommunikationsleistungen an. Sie schrieb einen ihrer ehemaligen Kunden per Post an, um ihn zurückzuwerben. Der Kunde erklärte daraufhin, dass er keine weitere Werbung von der Beklagten wolle. So hieß es in seinem Schreiben an die Beklagte am Ende:
"Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u.a."
Die Beklagte teilte ihrem ehemaligen Kunden hierauf hin mit, dass sie seinen Wunsch respektiere, seine Daten zukünftig nicht mehr für Werbezwecke nutzen werde und diese in eine interne Sperrliste aufgenommen habe.
Dennoch übersandte die Beklagte in der Folgezeit an ihren ehemaligen Kunden wiederholt Werbeschreiben per Post. Diese waren jeweils "An die Bewohner des Hauses [Adresse]" gerichtet, also lediglich teiladressiert. Der Kunde wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale.
Der Dachverband der Verbraucherzentrale mahnte daraufhin die Beklagte ab und forderte sie zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten auf. Da die Beklagte dies verweigerte, erhob der Dachverband der Verbraucherzentrale Klage.
Entscheidung LG München
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es in dem Vorgehen der Beklagten kein hartnäckiges Ansprechen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG sah.
Entscheidung OLG München
Das OLG gab der Klage statt und bejahte den Tatbestand des unzulässigen hartnäckigen Ansprechens nach § 7 Abs. 2 Nr.1 UWG. Danach ist Werbung per Briefpost, die grundsätzlich auch ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers zulässig ist, ausnahmsweise dann unzulässig, wenn dieser sich zuvor - wie hier - eine weitere Zusendung von Werbung verbeten hat.
"Die Beklagte hat dem Verbraucher S. die Sendungen zukommen lassen, obwohl er dies erkennbar nicht wünschte. Der Verbraucher S. hat in seiner Email vom 26.05.2012 unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit der Beklagten mehr abschließen werde, selbst wenn die Beklagte ihm die Leistungen schenken würde und dass er deshalb mit Werbung der Beklagten zukünftig verschont werden möchte. Diese Email erfolgte als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 23.05.2012 (Anlage K 1), das als vollständig adressierter Brief übersandt worden war. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass sich der Widerspruch des Verbrauchers S. nur gegen Werbung durch vollständig adressierte Briefe richtete. Eine solche Einschränkung auf dieses eine Kommunikationsmittel lässt sich der Email in keiner Wei
se entnehmen. Der Verbraucher S. hat vielmehr unmissverständlich deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr von der Beklagten erhalten möchte.(...)
Den Einwand der Beklagten, der Verbraucher hätte an seinem Briefkasten keinen Hinweis auf Werbeverbote angebracht, wies das OLG München zurück:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 GG und Art. 12 GG auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Ansprechen nur dann "erkennbar“ unerwünscht ist, wenn der Empfänger seinen Briefkasten mit einem entsprechenden Aufkleber wie "Werbung nein danke" versehen hat und nicht etwa auch dann, wenn der Empfänger - wie hier - dem Unternehmer eine entsprechende Mitteilung hat zukommen lassen."
Auch die Hartnäckigkeit des Ansprechens bejahte das OLG München:
"Die Beklagte hat den Verbraucher S. mit Werbung enthalten den teiladressierten Postwurfsendungen auch hartnäckig angesprochen, nämlich nach Eingang der Email von Herrn S. noch insgesamt fünfmal. Für die Hartnäckigkeit kommt es allein auf die Wiederholung, nicht aber auf eine besonders intensive Einwirkung an."
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, 29 U 2881/13 - Teiladressierte Werbeschreiben -