Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern eine Geldbuße in Höhe von 55 Mio. EUR gegen die Melitta Europa GmbH & Co. KG verhängt und damit die Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamtes vom 21.12.2009 bestätigt.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand weniger der Tatvorwurf als vielmehr die Frage, ob Melitta für das verhängte Bußgeld haften müsse, da zwischenzeitlich Umstrukturierungen im Konzern vorgenommen wurden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
„Wir begrüßen dieses Urteil sehr. Das Kartell als solches stand hier kaum noch zur Debatte. Das Gericht hat entschieden, dass sich das Unternehmen nicht durch eine Umstrukturierung der Haftung für den Kartellverstoß entziehen konnte. Melitta ist nicht das erste Unternehmen, das versucht, bestehende Regelungslücken auszunutzen - es wird auch nicht das letzte sein. Die bisherigen Gesetzesänderungen sind noch nicht ausreichend. Hier ist noch immer der Gesetzgeber gefordert, für klare Verhältnisse zu sorgen.“
Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2009 Geldbußen in Höhe von insgesamt 159,5 Mio. EUR gegen die Alois Dallmayr Kaffee oHG, die Melitta Kaffee GmbH und die Tchibo GmbH erlassen. Die Kraft Foods Deutschland GmbH war bußgeldfrei geblieben, da das Unternehmen als erstes einen Bonusantrag gestellt hatte.
Die Alois Dallmayr Kaffee oHG hatte den Bußgeldbescheid in der Folge akzeptiert (sog. Settlement), die Melitta Kaffee GmbH und die Tchibo GmbH hatten demgegenüber Einspruch eingelegt. Während die Tchibo GmbH ihren Einspruch im August 2013 zurückgenommen hatte, hatten die Gesellschafter der Melitta Kaffee GmbH das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine ihrer Schwestergesellschaften, die Melitta Europa GmbH & Co. KG, verschmolzen. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass diese Umstrukturierung mit dem Ziel erfolgte, der Bußgeldhaftung zu entgehen.
Erst mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Jahre 2013 wurde eine Regelung zur Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers eingeführt. Seitdem sind haftungsausschließende Maßnahmen zumindest erschwert. Die Umstrukturierungen bei Melitta erfolgten noch vor dieser Gesetzesänderung.
Das OLG Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass die Melitta Europa GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin gleichwohl für die gegen die Melitta Kaffee GmbH verhängte Geldbuße hafte, da zwischen der Melitta Kaffee GmbH und der Melitta Europa GmbH & Co. KG nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise von Identität auszugehen sei.
Das OLG Düsseldorf bestätigte im Übrigen den Vorwurf, dass sich die vier betroffenen Kaffeeröster seit mindestens Anfang 2000 bis zur Durchsuchung der Unternehmen im Juli 2008 über Höhe, Umfang, Zeitpunkt der Bekanntgabe sowie das Inkrafttreten beabsichtigter Preiserhöhungen miteinander abgesprochen hätten. Dies gelte insbesondere für fünf Preiserhöhungen in der Zeit zwischen 2003 und 2008, von denen zumindest vier auch umgesetzt worden seien. Ziel sei es gewesen, das Preisgefüge der wichtigsten Röstkaffeeprodukte (Filterkaffee, zeitweise auch Ganze Bohne-Produkte, Espresso und Kaffeepads) bei den Endverkaufs- und Aktionspreisen ("Preisarchitektur") aufrechtzuerhalten.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Melitta Europa GmbH & Co. KG hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Quelle: PM des Bundeskartellmats vom 11.02.2014