Sachverhalt
Das beklagte Unternehmen betreibt sieben Filialen. Bei einer Schaufensterpreisauszeichnung beachtete es Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht. Daraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.
Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, die darin für den Fall der Wiederholung versprochene Vertragsstrafe beschränkte die Beklagte auf 1.000 EUR.
Diese Vertragsstrafe sah der Abmahner als nicht hoch genug an und vertrat die Ansicht, dass die Unterlassungserklärung die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Entscheidung Landgericht
Zu Recht, wie das Landgericht Hamburg entschied.
"Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn der Betrag von bis zu 1.000 EUR war zu niedrig, um etwaigen künftigen schwerwiegenden oder folgenreichen Wiederholungen der Verletzungshandlung - hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster - hinreichend entgegen zu wirken.
Der Kläger zitiert in der Klagschrift zu Recht aus der insoweit einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (...), nach der beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze der versprochenen Vertragsstrafe nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer festbestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre, sondern die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise, in der Regel um das Doppelte, übersteigen muss.
So liegt der Fall auch hier. Dabei muss nicht entschieden werden, welches die angemessene Höhe des Betrages wäre, der im Streitfall die Obergrenze einer Vertragsstrafe darstellen würde. Die angebotenen 1.000 EUR waren jedenfalls zu niedrig, denn es ist davon auszugehen, dass auch ein Erstverstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung mit einer nicht unter 1.000 EUR zu bemessenden Vertragsstrafe zu belegen wäre. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass die Verletzungshandlung nicht von besonderem Gewicht ist, weil nur eine - fehlende - Schaufensterpreisauszeichnung in einem Ladengeschäft in Rede steht. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte 7 Filialen unterhält und dass die Vertragsstrafe auch geeignet sein muss, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung wäre dann aber jedenfalls ein Vertragsstrafeversprechen mit einer Obergrenze von über 1.000 EUR erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen lassen zu können. Eine geringere Vertragsstrafe würde die Beklagte voraussichtlich nicht empfindlich genug treffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten."
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014 (Az.: 3 W 123/14)