Das LG Berlin hat in einem gestern verkündeten Urteil über die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen UBER B.V., den Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen, entschieden.
Nachdem zuletzt Eilverfahren gegen UBER B.V. an der fehlenden Eilbedürftigkeit gescheitert waren, ging es nunmehr im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob UBER B.V. sich mit seinem Geschäftsmodell wettbewerbswidrig verhalte.
Sachverhalt
Nach diesem Modell werden Mietwagenunternehmern, die mit UBER B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sog. Geschäftsmodell UBER Black). Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist.
Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.
Entscheidung LG Berlin
Das LG Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.
LG Berlin, Urteil vom 9.02.2015 - 101 O 125/14 (nicht rechtskräftig)
Quelle: PM des LG Berlin vom 10.02.2015