BGH: Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark wettbewerbsgemäß

Werbeslogan weder irreführend noch stellt er eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Sachverhalt

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“.

Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung, weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidung Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.

Entscheidung Bundesgerichtshof

Der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 5.12.2012 ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

Der BGH hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Werbeslogan nicht irreführend

Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich - so der BGH - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch.

Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Health-Claim-Verordnung auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 hätte geben müssen.

BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II

Quelle: PM des BGH vom 12.02.2015

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Art. 2 Abs. 2 der Health-Claom-Verordnung

4."nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a) der Energie (des Brennwerts), die es
i) liefert,
ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii) nicht liefert, und/oder

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
i) enthält,
ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii) nicht enthält;

5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;


Art. 10 der Helath-Claim-Verordnung

...

(2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
(3) Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.