LG Leipzig: Werbung im Internet für tatsächlich nicht angebotene Ware irreführend

Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 06.10.2014 entschieden, dass ein Unternehmen, das im Internet (hier auf Facebook) mit einem konkreten Preis für eine Ware wirbt, ohne dass in dem verlinkten Online-Shop die beworbene Ware tatsächlich zum Kauf angeboten wird, irreführend und daher wettbewerbswidrig handelt.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin warb auf Facebook u.a. für Pfannen der Marke „Tefal“ mit „für 4,19 EUR INKL. MWST“. Klickte man auf den angegebenen Link auf die Seite des Onlineshops, stellte man fest, dass Pfannen der Marke „Tefal“ dort nicht zum Verkauf vermittelt wurden.

Ferner bewarb die Antragsgegnerin auf Facebook Fernsehgeräte vom Typ „Samsung 32 Zoll LED-Blacklight“ und Hemden vom Typ “Lacoste Polo”. Auch diese Geräte und Textilien wurden nach Weiterleitung auf die Webseiten des Onlineshops jedoch tatsächlich nicht zum Verkauf angeboten.

Schließlich warb die Antragsgegnerin in Werbeanzeigen auf Facebook für Handys mit den Angaben „ACHTUNG: Handy Aller Marken Und Größen Für 19 EUR! JETZT KAUFEN” sowie “Marken-Handys FÜR 19 EUR”. Auf der verlinkten Webseite des Onlineshops wurden jedoch keine Telefon für 19 EUR angeboten; die dort genannten Preise waren im Übrigen nur als “ab”-Preise ausgewiesen. In einem Fall wurde ein Mobiltelefon tatsächlich nur zu einem um ein Vielfaches teureren Preis angeboten als der in Werbung genannte Preis.

Entscheidung LG Leipzig

Werbung mit tatsächlich nicht verfügbarer Ware ist irreführend

Das LG Leipzig bejahte einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung. Eine Werbung ist irreführend, wenn sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWG unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Ware und deren Preis enthält. Die Werbung der Antragsgegnerin ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben als irreführend und damit als unlauter einzuschätzen, da die Waren von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht angeboten wurden.

Geschäftsführer haftet für Wettbewerbsverstoß der GmbH

Ferner bejahte das LG Leipzig auch eine Haftung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin:

"Dieser ist ausweislich der Angaben im Handelsregister einziger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) und haftet für eigenes täterschaftliches Handeln als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 31 BGB analog. Art und Weise des Werbekonzepts ist typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten (…).“

LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 05 O 2484/14