EuGH: Erteilung falscher Auskünfte durch Unternehmen an Verbraucher wettbewerbswidrig

Der EuGH hat entschieden, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher als „irreführende Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und damit als Wettbewerbsverstoß einzustufen ist.

Sachverhalt Ausgangsverfahren

Eine ungarische Privatperson, die Abonnent bei einer Anbieterin von Kabelfernsehdiensten war und ihren Abonnementvertrag kündigen wollte, forderte die Anbieterin auf, ihr den für die Kündigung maßgeblichen Zeitraum mitzuteilen. Die Anbieterin teilte - wie sich nachher herausstellte - (unbeabsichtigt) einen falschen Zeitraum mit.

Daraufhin erhob die Privatperson Beschwerde bei der Verbraucherschutzinspektion der Regierungsverwaltung für die Hauptstadt Budapest, da ihr eine falsche Auskunft erteilt worden sei, aufgrund derer sie einen zusätzlichen Betrag an die Anbieterin zahlen müsse, da sie für denselben Zeitraum die Kosten für Abonnements an zwei verschiedene Anbieter habe entrichten müssen. Gegen die Anbieterin wurde wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern eine Geldbuße verhängt. Gegen diese wehrte sich die Anbieterin; die Sache ging im Wege einer Vorlagefrage bis hoch zum EuGH.

Vorlagefrage

Diese betrifft die Frage, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als "irreführende Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann, obwohl diese Auskunft nur einen Verbraucher betraf.

Entscheidung EuGH

Der EuGH bejahte dies.

Zunächst wies der EuGH darauf hin, dass eine Auskunft, die durch ein Unternehmen im Rahmen des Kundendienstes für das Abonnement einer Privatperson über Kabelfernsehdienstleistungen erteilt wird, unter den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt.

Eine falsche Auskunft stellt zudem eine irreführende Geschäftspraxis dar und sei daher unlauter und verboten.

"Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, einschließlich des Kundendienstes, den Preis, die Art der Preisberechnung sowie die Rechte des Verbrauchers täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist, und wenn sie den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, liegen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden alle in dieser Vorschrift genannten Elemente vor. Diese Situation ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass ein Verbraucher auf seine an einen Gewerbetreibenden zu dem Zweck gerichtete Anfrage, von seinem Recht auf Kündigung eines mit diesem geschlossenen Vertrags über Dienstleistungen Gebrauch zu machen, von diesem eine falsche Auskunft über die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen beiden Parteien erhalten hat, sowie dadurch, dass der Fehler des Unternehmens die Privatperson daran gehindert hat, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen und ihr dadurch im Übrigen zusätzliche Kosten entstanden sind."

EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Az.: C-388/13

Fazit

Aufgrund dieser Entscheidung dürfte nunmehr davon auszugehen sein, dass jede falsche Auskunft eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Unerheblich hierbei ist, ob die Auskunft absichtlich oder aus Versehen falsch erteilt wurde.