Das OLG München hat mit Urteil vom 23.10.2014 entschieden, dass Verstöße auf mehreren Onlineplattformen jeweils als eigenständiger Verstoß gegen eine übernommene strafbewehrte Unterlassungserklärung anzusehen sind mit der Folge, dass der Abgemahnte zur Zahlung mehrerer Vertragsstrafen verpflichtet ist (hier insgesamt 13.000 EUR).
Sachverhalt
Der Beklagte ist Fahrradhändler und vertreibt seine Produkte sowohl auf Amazon und eBay, als auch in einem Webshop und auf einer eigenen Handelsplattform. Der Beklagte wurde von einer Mitbewerberin wegen einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt. Der Beklagte gab nach Erhalt der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nutzte die falsche Widerrufsbelehrung jedoch weiterhin.
Erste Klage: Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR
Daraufhin forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.500 EUR. Da der Beklagte Zahlungen verweigerte, erhob die Klägerin KLage vor dem LG Ingolstadt. Sowohl das LG Ingolstadt als auch das vom Beklagten im Wege der Berufung angerufene OLG München gaben der Klage statt und verurteilten den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR.
Zweite Klage: Weitere Vertragsstrafen
Kaum zu glauben, aber wahr: Der Beklagte nutzte auch nach seiner Verurteilung die falsche Widerrufsbelehrung weiterhin bei Amazon, eBay, in seinem Webshop und auf der eigenen Handelsplattform.
Verstöße auf vier Plattformen = vier Mal Vertragsstrafe verwirkt
Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 13.000 EUR auf. Da der Beklagte auch diesmal Zahlungen verweigerte, erhob die Klägerin erneut Klage vor dem LG Ingolstadt. Sowohl das LG Ingolstadt als auch das vom Beklagten wiederum im Wege der Berufung angerufene OLG München gaben auch dieser Klage statt.
Verstöße auf vier Plattformen vier eigenständige Verstöße
Beide Gerichte werteten die Nutzung der falschen Widerrufsbelehrung auf den vier verschiedenen Plattformen als vier eigenständige Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das Vorliegen einer sog. "natürlichen Handlungseinheit" lehnten die Richter ab, da diese "einen engen Zusammenhang der Einzelakte" erfordere, der zudem für außenstehende Dritte auch erkennbar sein muss. An einer äußerlichen Erkennbarkeit fehle es vorliegend, da die Verstöße auf vier verschiedenen Handelsplattformen erfolgten und die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit für Außenstehende nicht erkennbar sei.
Vertragsstrafe von insgesamt 13.000 EUR angemessen
Zudem erachteten die Richter die Vertragsstrafe auch der Höhe nach (13.000 EUR) für angemessen, und zwar selbst für den Fall, wenn man von einer - hier nicht vorliegenden - natürlichen Handlungseinheit ausginge, da es sich bei eBay und Amazon um bedeutende Verkaufsplattformen handele und der Kläger besonders hartnäckig die Urteile ignoriert habe.
OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14).
Praxishinweis
Bevor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, muss sorgfältig geprüft werden, ob der Abgemahnte sicherstellen kann, dass er zukünftig nicht gegen die in der Unterlassungsverpflichtung übernommenen Verpflichtungen verstößt. Dies gilt umso mehr, wenn der Abgemahnte mehrere Webseiten betreibt oder er z.B. auf verschiedenen Verkaufs-Plattformen tätig ist. In diesem Fall ist vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass der abgemahnte Verstoß auf allen Webseiten bzw. in allen Angeboten auf den verschiedenen Verkaufsplattformen beseitigt ist; andernfalls drohen - wie das Urteil des LG München bestätigt - erhebliche Vertragsstrafen.