OLG Hamm: Vorrichtung zum Einsammeln von Rezepten im Eingangsbereich von Lebensmittelmärkten durch Apotheken wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2015 entschieden, dass ein Apotheker im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben darf, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.

Sachverhalt

Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen. Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten.

Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat sie verlangt, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, hat demgegenüber gemeint, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.

Entscheidung OLG Hamm

Der Verfügungsantrag der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt.

Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine "Pick-Up-Stelle" im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei.

Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße die Beklagte gegen die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2015, Az.: 4 U 53/15 - rechtskräftig -

Quelle: PM des OLG Hamm vom 02.06.2015