OLG Köln: Werbung mit "Top-Preisen" weder identisch noch kerngleich mit Werbung mit "Höchstpreisen"

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 19.06.2015 in einem Klageverfahren wegen Vertragsstrafe entschieden, dass die Werbung mit "Top Preisen" kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellt, die sich auf eine Werbung mit "Höchstpreisen" bezieht.

Sachverhalt

Beide Parteien sind im Goldankauf tätig. Die Beklagte warb in der Vergangenheit mit der Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck". Nach Abmahnung durch den Kläger gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen mit Höchstpreisen für den Ankauf von Edelmetallen und Schmuck zu werben, wenn tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt werden.

In der Folgezeit warb die Beklagte in ihrem Geschäft und im Internet mit der Aussage „Goldankauf zu Top Preisen".

Der Kläger sah hierin einen 2fachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte vom Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000 EUR (2 x 5.500 EUR). Er machte geltend, bei der Werbung „Goldankauf zu Top Preisen" handele es sich um einen kerngleichen Verstoß zu der Werbung mit Höchstpreisen. In beiden Fällen gehe es um eine Spitzenstellungsbehauptung. Die Beklagte zahle jedoch keine Spitzenpreise.

Entscheidung LG Köln

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Aussage „Top Preis" nicht mit der Aussage „Höchstpreis" gleichzusetzen ist. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim OLG Köln ein.

Entscheidung OLG Köln

Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, da es ebenfalls davon ausging, dass „Top Preise" nicht „Höchstpreise" sind.

"Dem Wortlaut nach ist die Werbung mit "Top Preisen" keine Werbung mit "Höchstpreisen". Soweit die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nur identische Verstöße, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, ist auf das Charakteristische der Verletzungshandlung abzustellen (...)

Dieses liegt hier in der Angabe eines bestimmten Preisniveaus, wobei die Aussage "Top Preis" ein niedrigeres Preisniveau beinhaltet als die Aussage "Spitzenpreis". Die Werbung mit "Höchstpreisen" ist rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit "Top Preisen", so dass der Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht berührt wird."

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14