Das LG Stuttgart hat mit Urteil 31.03.2015 entschieden, dass ein Händler, der sein Geschäft als "Outlet" bezeichnet, Waren aus eigener Produktion vorhalten und diese zu Preisen anbieten muss, die deutlich unter denen des Einzelhandels liegen, andernfalls liegt eine Irreführung vor.
Sachverhalt
Die Klägerin stellt Markenparfums her. Die Beklagte ist Einzelhändlerin, die im Internet unter ihrer Shop-Kategorie "Outlet" Parfümwaren verschiedener Hersteller zu günstigen Preisen anbietet. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da sie der Ansicht ist, diese handele irreführend, da der Verkehr "Outlet" als "Fabrikverkauf" verstehe und erwarte, dass er in einem "Outlet" Waren direkt vom Hersteller erwerbe und daher die Waren günstiger seien.
Die Beklagte verwies darauf, da sie Waren verschiedener Hersteller anbiete, sei für den Verbraucher erkennbar, dass kein Herstellerverkauf vorliege. Die im Shop dargestellten Preisreduktionen seien wahr. Zudem behauptete sie, der Verkehr verstehe "Outlet" nicht im Sinne von "Factory Outlet", sondern als einen Hinweis auf günstige Preise auf, die sie tatsächlich ja auch anbiete. Daher lehnte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten ab. Die Klägerin erhob darauf Klage auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten.
Entscheidung Gericht
Das Gericht gab der Klage statt und bejahte eine Irreführung, da die Angabe "Outlet" geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen. Der Durchschnittsverbraucher - so das Gericht - verstehe "Outlet" auch ohne den Zusatz "Factory" im Sinne von "Fabrikverkauf". Der Verkehr erwarte bei einem "Outlet" einen Preisvorteil, den er beim Erwerb in einem Einzelhandelsgeschäft nicht erhält.
Das Gericht räumte zwar ein, dass "Outlet" im Englischen lediglich eine Verkaufsstelle bezeichnet; der deutsche Verbraucher verstehe "Outlet" jedoch im Sinne von "Factory Outlet" und erwarte hierbei, Waren günstiger zu bekommen, weil die beim Verkauf im Einzelhandel anfallenden Transportkosten, Handelsspannen und Kosten für die Infrastruktur des Handels eingespart werden könnten. Von der Werbung mit der Angabe "Outlet" gehe daher eine erhebliche Anreizwirkung aus.
Unerheblich sei, dass die Beklagte ebenso günstige Preise gewähre wie sie bei einem Fabrikverkauf üblich seien, da der Verbraucher mit dem Begriff "Outlet" eben auch eine Beziehung zu einem bestimmten Hersteller und daher einen besonderen Preisvorteil verbinde. Da die Beklagte mit Erzeugnissen verschiedener Hersteller handele, erwarte der Verbraucher, dass sie aufgrund irgendwie gearteter Beziehungen als Außenstelle dieser Hersteller im Internet besonders günstig Ware verkaufe.
Fazit
Nur wer Ware aus eigener Produktion zu Preisen verkauft, die deutlich unter denen des Einzelhandels liegen, darf sein Geschäft als „Outlet" bezeichnen.
LG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2015, Az.: 43 O 1/15 KfH