Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass der Verkehr der Angabe "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" - soweit diese in einen humorvollen Zusammenhang gestellt ist - nicht die Behauptung entnimmt, das so werbende Unternehmen biete eine lückenlose Netzabdeckung an. Diese Angabe ist daher nicht irreführend, wenn das Unternehmen die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte anbietet.
Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikation. Die Beklagte bietet Privatkunden Mobil-und Internetprodukte an, darunter die sog. "X Allnet Flat", mit der der Kunde im Mobilfunknetz der A telefonieren und im Internet surfen kann. Dieses Produkt bewarb die Beklagte mit "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" sowie in einem Spot mit der Aussage "Kein Netz ist keine Ausrede".
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil sie suggeriere, dass der Verbraucher eine vollständige Netzabdeckung überall in der Bundesrepublik Deutschland erhalte. Daher mahnte sie die Beklagte ab, forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten auf. Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte.
Entscheidung LG
Das Landgericht wies die Klage ab; hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.
Entscheidung OLG
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, da die Werbung auch nach Ansicht des OLG unter keinem Gesichtspunkt irreführend ist. Hierzu führte das OLG aus:
"... ist eine Werbung der in Rede stehenden Art - auch wenn sie vom Wortsinn her als Hinweis auf eine in jeder Hinsicht lückenlose Netzabdeckung verstanden werden könnte - im Hinblick auf das Vorverständnis des angesprochenen Verkehrs nur dann irreführend, wenn mit ihr aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ernsthaft in Anspruch genommen werden soll, das werbende Unternehmen habe den technischen Durchbruch zu einer solchen vollständigen, d.h. die bisher üblichen und allgemein bekannten "Funklöcher" vermeidenden Netzabdeckung geschafft. Dieser Eindruck wird durch die angegriffene Werbung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht vermittelt.
Die Aussage "KEIN NETZ KEINE AUSREDE", wie sie in der Werbung (...) verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.
Aber auch die weitere Aussage "KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR" wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage (...) jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit "bester D-Netz-Qualität" erfolge. Die durch das Wort "MEHR" in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch "Funklöcher" aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (...)."
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2015, Az. 6 U 26/15