Auch zahlreiche unserer Mandanten erhalten unerfreuliche Post von der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg, die im Namen von Kfz-Innungen abmahnt. Fokussiert hat man sich auf den Vorwurf, die Abgemahnten weisen nicht auf den gewerblichen Charakter von Kfz-Angeboten hin bzw. würden gewerbliche Kfz-Angebote auf Kfz-Plattformen nicht in die für Händler vorgesehenen Bereiche einstellen und somit über den gewerblichen Charakter des Kfz-Angebots täuschen.
Nach unseren Erfahrungen legt die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner den Abmahnungen zunächst nur einige Anzeigen bei, um in einem weiteren Schreiben den Abgemahnten (und dessen Anwalt) mit weiteren Anzeigen zu konfrontieren.
Wie üblich, wird in der Abmahnung nicht nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch Zahlung von Abmahnkosten gefordert. Diese berechnet die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner nach einem Streitwert von 15.000 EUR (= 780,00 EUR) + 20 EUR POT + MwSt. = 952,00 EUR.
Ungeachtet der Frage, ob in jedem Fall tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung über den gewerblichen Charakter vorliegt, ist die Geltendmachung von Abmahnkosten durch die Kanzlei JuS rechtsanwälte Schloms und Partner in jedem Fall unberechtigt, da es sich bei den von ihr vertretenen Kfz-Innungen um Fachverbände handelt, die aufgrund ihres Zweckes und ihrer Ausstattungen Abmahnungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad selbst aussprechen könnten.
So jedenfalls das LG Düsseldorf im Urteil vom 21.04.2011 (34 O 194/10), in dem eine Kfz-Innung neben Unterlassung der Irreführung über den gewerblichen Charakter von Kfz-Angeboten auch Abmahnkosten einklagte. Diese lehnte das Gericht ab, im Urteil heißt es insoweit:
"Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Abmahnkosten in Höhe von 481,60 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Zwar war die Abmahnung der Klägerin vom 31.03.2010 wegen des Verstoßes des Beklagten gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG berechtigt. Die Klägerin war als Fachverband jedoch befähigt, durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe zu bearbeiten, wie die Klägerin ausdrücklich zugesteht. Damit besteht kein Anspruch auf die anwaltlichen Abmahnkosten. Denn entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung können diese im Prozess nicht als auf die Geschäftsgebühr anzurechnende Kosten geltend gemacht werden; sie sind nie entstanden."
Entsprechend hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 12.04.1984 (I ZR 45/82) entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, sich in personeller und sachlicher Hinsicht so ausstatten muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Rechtsanwaltskosten des Verbandes für derartige Abmahnungen sind daher zur Wahrung der Interessen des Abgemahnten nicht erforderlich und deshalb auch nicht erstattungsfähig.
Update I vom 21.7.2017:
Mit Urteil vom 6.4.2017 (I ZR 33/16)6.4.2017 (I ZR 33/16) hat der BGH entschieden, dass ein Fachverband keinen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten hat, sofern es sich (nur) typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen handelt.
Update II vom 28.8.2017:
Die Kanzlei JuS hat daraufhin eine von der Kfz Innung Schwaben gegen einen von uns betreuten Mandanten erhobene Klage auf Zahlung von Abmahnkosten zurückgenommen. Wir nehmen an, dass die Kfz Innung Schwaben durch die Klagerücknahme der Gefahr eines Klage abweisendes Urteil entgehen wollte, denn dies wäre das „Aus“ der Abmahntätigkeit der Kanzlei JuS Schloms und Partner für die Kfz Innungen gewesen.
Betroffene, die Abmahnungen von den JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner im Auftrag von Kfz Innungen wegen angeblicher Verschleierung des gewerblichen Charakters von Kfz Angeboten erhalten haben, sollten daher nicht vorschnell die Flinte ins Korn werfen und den aufgestellten Forderungen, insbesondere den Zahlungsforderungen nachkommen. Selbst wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegen sollte, besteht nach dem Urteil des BGH und des LG Düsseldorf kein Anspruch der Kfz-Innungen auf Erstattung der ihnen durch die Beauftragung der JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner entstandenen Abmahnkosten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erhalten haben, stehen wir auch Ihnen gerne außergerichtlich und/oder gerichtlich zur Seite. DIe Klagerücknahme zeigt, dass man JuS auch noch im Klageverfahren "beikommen" kann.