Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 31.07.2015 entschieden, dass Händler auch mit lediglich im Internet veröffentlichten Testergebnissen in Printmedien werben dürfen und hob damit die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
Sachverhalt
Der von einem Wettbewerbsverband verklagte Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis "sehr gut" an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Wettbewerbsverband forderte den Händler auf, diese Werbung zu unterlassen, da er der Ansicht war, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Da der Händler sich weigerte, die Werbung einzustellen, erhob der Wettbewerbsverband Klage auf Unterlassung.
Entscheidung Landgericht
Das in erster Instanz angerufene Landgericht Oldenburg gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
Entscheidung Oberlandesgericht Oldenburg
Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des Händlers vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Berufungsgericht entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich.
Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.
OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15 - rechtskräftig -
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 10.08.2015