Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 25.08.2015 entschieden, dass die Aussage Bier sei "bekömmlich" eine gesundheitsbezogene Angabe ist und für Getränke mit mehr als 1,2 Promille unzulässig und daher wettbewerbswidrig ist.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Brauerei und verkauft ihre Biere nahezu ausschließlich in Oberschwaben, im Allgäu und am östlichen Bodensee. Drei ihrer Biersorten bewarb sie auf ihrer Webseite mit der Aussage „bekömmlich", u.a. in folgender Form:
"Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer.
„Das bekömmliche „Blaue"
„Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird."
Die drei Biersorten haben jeweils einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Aufgrund dieser Werbung wurde die Beklagte von einem Wettbewerbsverband abgemahnt, zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Beklagte die Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, beantragte der Wettbewerbsverband den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte.
Entscheidung Landgericht
Die einstweilige Verfügung wurde erlassen und auch nach Widerspruch der Beklagten bestätigt. Danach wurde der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit der Angabe „bekömmlich" zu werben.
Die Unlauterkeit der Werbung mit der Angabe "bekömmlich" ergibt sich - so das LG - aus § 4 Nr. 11 UWG, wonach insbesondere derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen.
Die Werbung der Beklagten mit der Angabe "bekömmlich" für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verstößt gegen diese Vorschrift.
LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15 KfH