Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 29.01.2015 noch einmal zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners nach Abgabe einer Unterlassungserklärung Stellung genommen.
Sachverhalt
Die Beklagte gab am 13.03.2013 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin hatte sie sich verpflichtet, Ferienwohnungen der Klägerin auf ihrer Webseite zu bewerben und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Klägerin biete ihre Objekte über die Beklagte zu Vermietungszwecken an.
Am 04.10.2013 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte auf einer Unterseite ihrer Webseite noch Angaben zu einem Vermietungsobjekt der Klägerin enthielt.
Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR.
Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Entscheidung Gericht
Das OLG Hamm gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.5000 EUR, da sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung durch geeignete Maßnahmen sicher stellen muss, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über Internetsuchmaschinen.
Die Beklagte hätte daher die beanstandeten Inhalte nicht nur von ihrer Webseite entfernen, sondern auch prüfen müssen, ob diese noch über Trefferanzeigen in Suchmaschinen abrufbar waren. Hätte sie dies festgestellt, hätte sie (wenigstens) bei Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen müssen.
Die Beklagte hatte sich jedoch damit begnügt, die Inhalte von ihrer Webseite zu löschen; ob eine Abrufbarkeit auch über Trefferanzeigen erfolgte, hatte sie nicht geprüft, demzufolge auch keinen Löschungsantrag bei Google gestellt.
Fazit
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen die betroffenen Inhalte nicht nur auf der Webseite direkt gelöscht werden, sondern es muss auch dafür gesorgt werden, dass die Inhalte nicht mehr über Trefferanzeigen in Suchmaschinen aufrufbar sind; ggf. muss ein Löschungsantrag an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden und die Löschung durch diesen überprüft werden.
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14