Das Landgericht Hannover hat die Almased Wellness GmbH auf Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 25.08.2015 wegen Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt.
Sachverhalt
Der Hersteller des Abnehmprodukts "Almased Vitalkost" hatte in einem "einmaligen Aktionsangebot" den das Produkt vertreibenden Apotheken einen 30% Bar-Rabatt auf den Einkaufspreis angeboten. Um diesen Rabatt in Anspruch nehmen zu können, sollten sich die so umworbenen Apotheken unter anderem verpflichten, den Verkaufspreis von 15,95 € gegenüber den Verbrauchern nicht zu unterschreiten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig. Ein Unternehmen darf einem anderen Unternehmen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, jedoch von ihren Vertriebspartnern (Händler und auch Apotheker) nicht die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen verlangen. Die Festlegung solcher Preisuntergrenzen stellt einen Kartellverstoß dar (§ 1 GWB).
Entscheidung Landgericht
Das Landgericht Hannover folgte in seinem Urteil vom 25.08.2015 der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Almased zur Unterlassung. Es wies insbesondere den Einwand von Almased zurück, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungsintensität geboten und die zusätzliche Kundenberatung durch die anbietenden Apotheken rechtfertige eine Preisbindung. Das Produkt werde nämlich auch in Drogerie-Märkten und von einer Vielzahl von Online-Händlern im Internet angeboten, ohne dass ein bestimmtes Beratungsniveau bei den einzelnen Vertriebswegen sichergestellt sei.
LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 18 O 91/15 (noch nicht rechtskräftig)