Das OLG Dresden hat der Unister GmbH die bisherige Art der Flugpreisdarstellung und Gebührenerhebung auf der Internetseite www.fluege.de in drei Punkten untersagt.
Sachverhalt
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. nimmt die Unister GmbH im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauterem Handeln im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.
Die Unister GmbH betreibt unter www.fluege.de ein Flugpreissuchportal mit der Möglichkeit der unmittelbaren Buchung der Flüge. Auf dieser Internetseite kann der Nutzer des Angebotes zunächst die Parameter des gesuchten Fluges, insbesondere Startflughafen, Zielflughafen und Flugdatum eingeben. Nach Absendung des Formulars wird eine Trefferliste gefundener Flüge mit den jeweiligen Preisen angezeigt.
Bei der Prüfung der Internetseite durch den Deutschen Verbruacherschutz e.V. im Juli 2014 waren die Preise durch das Wort "ab" als Mindestpreise deklariert. Nach Auswahl eines Fluges aus der Liste gelangte der Nutzer auf eine Buchungsseite, wo er unter anderem das gewünschte Zahlungsmittel auswählen konnte. Voreingestellt war die Kreditkarte "fluege.de MasterCard GOLD". Bei Wahl dieser Kreditkarte und bei Wahl der Kreditkarte "Visa Electron" konnte der ausgewählte Flug zu dem in der Trefferliste ausgewiesen Preis gebucht werden. Bei Wahl des Lastschriftverfahrens als Zahlungsmittel erhöhte sich der Endpreis jedoch um 32,99 €, bei Wahl der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" sogar um 39,44 €.
Der Verbraucherschutzverein wandte sich dagegen, dass in der Trefferliste Preise angezeigt wurden, zu denen die Flüge nur unter Verwendung der Kreditkarten "fluege.de MasterCard GOLD" oder "Visa Electron" gebucht werden konnten. Der Verein vertrat die Auffassung, dass es sich insofern um exotische Zahlungsmittel handele, die dem gewöhnlichen Internetnutzer nicht zur Verfügung ständen. Deshalb müsse Unister gleich in der Trefferliste die Endpreise angeben, die der Kunde bei der Wahl gebräuchlicher Zahlungsmittel tatsächlich zahlen müsse. Ferner wandte sich der Verein dagegen, dass Unister nicht wenigstens ein gängiges Zahlungsmittel (z.B. Lastschift, Überweisung oder Paypal) kostenlos anbietet. Zudem beanstandete der Verein, dass die für die Verwendung des Lastschriftverfahrens und der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" von Unister verlangten Preizuschläge zu hoch seien.
Eilverfahren
Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Verbraucherschutzverein beim Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen Unister.
Der Antrag hatte vor dem Landgericht Leipzig teilweise Erfolg.
Berufungsverfahren
Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung zum OLG Dresden ein, Unister mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, der Verbraucherschutzverein mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung auch in dem vom Landgericht abgewiesenden Antragsumfang erlassen wird.
Die Berufung von Unister hatte keinen Erfolg; die Berufung des Verbraucherschutzvereins war überwiegend erfolgreich.
1. Verstoß: Preisangaben
Nach Auffassung des OLG Dresden verstößt Unister mit ihrem Buchungssytem gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008. Nach dieser Vorschrift ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die ist bei dem Buchungsablauf von Unister nicht der Fall, weil zunächst nur derjenige - niedrigere - Preis angezeigt wird, den der Nutzer unter Verwendung der "fluege.de MasterCard GOLD" (bzw. der Kreditkarte "Visa Electron") bezahlen muss, nicht aber den - höheren - Preis, den er mit sonstigen - üblichen - Zahlungsmitteln bezahlen muss. Die Kreditkarten "fluege.de MasterCard GOLD" und "Visa Electron" stehen jedoch entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung ("Visa Electron") oder müssen vorab bestellt werden ("fluege.de MasterCard GOLD"). Zusatzkosten die nur durch die Verwendung solcher ungebräuchlichen Zahlungsmittel "vermieden" werden können, sind jedoch nicht als vermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 anzusehen.
2. Verstoß: unzulässige Erhebung von Zusatzgebühren
Das OLG Dresden bestätigt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach Unister gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf der Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies tue die Verfügungsbeklagte jedoch, indem sie für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren verlangt und die beiden von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten ("Visa Electron"-Karte und "fluege.de MasterCard GOLD") weder gängig noch zumutbar im Sinne dieser Vorschrift sind.
3. Verstoß: keine gängigen kostenlosen Zahlungsmittel
Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB kann der Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Umsetzung von Art. 19 VRRL). Auch gegen diese Vorschrift verstößt Unister nach Auffassung des OLG Dresden, weil die 32,99 € für die Zahlung im Lastschriftverfahren und die 39,49 € für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten höher sind, als die Unister durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel anfallenden Kosten.
OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14
Quelle: PM des Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. vom 03.02.2015