Onlineshop: Lieferzeit muss eingehalten werden

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 11.08.2015 entschieden, dass ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, wettbewerbswidrig handelt, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben über Online-Shops u.a. Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin sah das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung an namhn den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung

Das OLG Hamm gab der Klägerin Recht, da ihr Internetangebot gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße.

Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 (4 U 69/15) - rechtskräftig -

Quelle: PM des OLG Hamm von 21.10.2015