Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2015 noch einmal bestätigt, dass aus einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Pflicht zur Entfernung der beanstandeten Angabe aus dem Google Cache folgt. Es genügt also nicht, entsprechende Angaben auf der eigenen Webseite oder dem Server zu löschen. Sofern diese noch in Google-Trefferanzeigen erscheinen, liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, der Vertragsstrafen auslöst.
Sachverhalt
Ein Wettbewerbsverein mahnte den Beklagten, der einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör sowie Kfz-Vermittlung betreibt, wegen eines irreführenden Hinweises auf seiner Webseite ab.
Der Beklagte gab eine von ihm formulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "TÜV-Sondereintragung" oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“
Da sich die irreführende Angabe "TÜV-Sondereintragungen" nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auf verschiedenen Webseiten befand, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR auf. Der beklagte verweigerte die Zahlung und führte an, dass er die Eintragungen auf den Internetseiten nicht veranlasst habe; auf seiner Homepage sei unstrittig nach Abgabe der Unterlassungserklärung kein Hinweis mehr auf "TÜV-Sondereintragungen" vorhanden gewesen.
Entscheidung LG Düsseldorf
Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beklagte gegen die ihn treffende Unterlassungsverpflichtung jedenfalls bezogen darauf, dass die Suchmaschine Google noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung den Hinweis auf die "TÜV-Sondereintragung" enthalten habe, schuldhaft verstoßen.
Entscheidung OLG Düsseldorf bestätigt Pflicht zur Entfenrung aus Google Cache nach Unterlassungserklärung
Das Kammergericht bestätigt die Ansicht des Landgerichts, dass der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt habe, da er aufgrund der Unterlassungserklärung auch verpflichtet war, Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern, was er unstreitig nicht getan hatte.
"Danach ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten (...) dahin auszulegen, dass sie auch die Verpflichtung umfasst, den durch die ursprüngliche Verwendung des Hinweises "TÜV-Sondereintragungen" auf der eigenen Internetseite geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit es ihm möglich und zumutbar ist. (...)
Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (...). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite des Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste der Beklagte rechnen. Es kam ihm auch wirtschaftlich zugute. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereit hält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann, war es dem Beklagten auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen. (...)
Gegen diese ihm obliegende Verpflichtung hat der Beklagte schuldhaft verstoßen. Er ist unterstreitig gegenüber Google nicht tätig geworden; er hat Google nicht einmal aufgefordert, den streitgegenständlichen Eintrag zu löschen. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin solle sich selbst an den Betreiber der Suchmaschine wenden (...)."