Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 15.10.2015 entschieden, dass Waren nur mit der Angabe "Germany" versehen werden dürfen, wenn sie in Deutschland hergestellt wurden. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, ist die Angabe irreführend und daher abmahnfähig. Vorliegend ging es um Werkzeuge mit dem Zusatz "Germany", die jeodch in China hergestellt worden waren.
Sachverhalt
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Werkzeugherstellung tätig. Die Beklagte ist Inhaberin einer EU-Marke, die die Anagbe "Germany" enthält. Die Beklagte verwendet diese Marke u.a. auf Produktverpackungen und auf einem Hologramm-Sticker, der dazu dienen soll, Originalware der Beklagten von Plagiaten zu unterscheiden.
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten Werkzeuge. In den Rechnungen war als Ursprungsland der Werkzeuge China angegeben. Die Klägerin ließ die Beklagten daher abmahnen. Sie vertrat die Ansicht, die Angabe "Germany" in dem Logo der Beklagten werde vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden, dass Deutschland der Herstellungsort der Werkzeuge ist.
Entscheidung
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klägerin Recht. Sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Abnehmer würden in dem Zusatz "Germany" einen Hinweis darauf sehen, dass die Werkzeuge in Deutschland hergestellt wurden. Da die Werkzeuge unstreitig in China gefertigt wurden, war der Zusatz daher irreführend:
"Die angegriffenen (...) Gestaltungen beinhalten die Bezeichnung "Germany". (...) Die Angabe ist irreführend, weil sie fälschlich suggeriert, die so gekennzeichneten Produkte seien in Deutschland hergestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob zu den angesprochenen Verkehrskreisen nur Fachleute oder auch Endverbraucher zu rechnen sind.
(...) Verbraucher sehen in der plakativen Angabe "(...) Germany" einen Hinweis darauf, dass die Produkte in Deutschland hergestellt wurden. Bei den (...) Produkten handelt es sich um ein Maßband und um zwei Messgeräte zur Ermittlung des Reifendrucks bzw. der Profiltiefe. Derartige Produkte sind grundsätzlich auch für Endverbraucher von Interesse. Den Verbrauchern in Deutschland ist zwar geläufig, dass heimische Markenartikelhersteller ihre Produkte teilweise in Fernost herstellen lassen. In diesem Fall erwarten sie allerdings, dass auf dem Produkt nicht nur auf den Unternehmenssitz, sondern auch unmissverständlich auf den Herstellungsort mit Angaben wie "Made in China", etc. hingewiesen wird. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis nehmen sie an, dass der Sitz der Firma der Herstellungsstätte entspricht (...)."
Die streitgegenständlichen Angaben werden auch von gewerblichen Abnehmern (Handwerker, Fachbetriebe) als Hinweis auf den Herstellungsort und nicht nur als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagte (...) ihren rechtlichen Unternehmenssitz in Deutschland hat.(...)
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Verkehr bei den streitgegenständlichen Gestaltungen von einem Produktkennzeichen ausgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Produkte neben der logoartigen Gestaltung "Vogel Germany" mit keiner weiteren Marke versehen sind. Die Angabe enthält außerdem keinen Rechtsformzusatz, was bei einem reinen Unternehmenskennzeichen zu erwarten wäre. Vor allem aber deutet das Symbol "R im Kreis" für die angesprochenen Fachkreise klar darauf hin, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht wird, wie er nur für eine Marke möglich ist.(...)"
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14