Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2015 entschieden, dass Werbung innerhalb einer (an sich zulässigen) Eingangsbestätigungs-Email nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers erlaubt ist.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Verbraucher gegen seine ehemalige Versicherung. Der ehemalige Versicherungskunde hatte bei seiner Versicherung per Email nachgefragt, ob seine Kündigung eingegangen war. Die automatische Eingangsbestätigung per Email enthielt überwiegend Werbung für eine Wetter-App. Auch auf weitere Emails des Kunden (u.a. Werbewiderspruch, Email an den Datenschutzbeauftragten, Abmahnung) reagierte die Versicherung mit der automatischen Eingangsbestätigungs-Email, die Werbung enthielt.
Entscheidung Vorinstanzen: unzulässig - zulässig
Das AG Stuttgart Bad Cannstatt stufte die Werbung als rechtswidrig ein. Das von der Versicherung im Wege der Berufung angerufen LG Stuttgart hielt die Werbung für zulässig.
Entscheidung BGH: unzulässig
Der BGH hob die Entscheidung des LG Stuttgart auf und verbot der Versicherung diese Art der Werbung.
Jedenfalls die Übersendung der zweiten Bestätigungsmail mit Werbezusatz verletzte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da er nach Erhalt der ersten Eingangsbestätigung mit Werbung dem Erhalt von Werbung widersprochen hatte. Die Zusendung weiterer Werbung erfolgte daher gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen.
BGH, Urteil vom 16.12.2015, Az.: VI ZR 134/15
Was sollten Unternehmen tun ?
Da Eingangsbestätigungen per Email automatisch und stets mit gleichem Inhalt versendet werden, ist Online-Händlern und Werbetreibenden dringend davon abzuraten, in diese Werbung zu packen. Grund: Werbung per Email ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Hinzukommt, dass der Automatismus nicht erkennen, wann ein Email-Empfänger der Zusendung von Werbung bereits widersprochen hat.
Offen ist noch, was alles unter „Werbung“ fällt: Bereits ein Link auf die eigene Webseite? Antwort hierauf geben vielleicht die noch nicht vorliegenden Gründe des BGH-Urteils.