Werbung mit Verfügbarkeitshinweis "nur in limitierter Stückzahl" irreführend

Produktwerbung im Onlineshop mit Warenvorrat

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 02.12.2015 entschieden, dass in einer Produktwerbung der Hinweis auf die Verfügbarkeit der Produkte "nur in limitierter Stückzahl" wettbewerbswidrig ist, wenn der Warenvorrat des Werbenden so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen hatte durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online jedoch nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach Filialeröffnung vergriffen.

LG verneinte Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen. Es sah keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

OLG Koblenz bejahte Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des LG auf die Berufung der Klägerin teilweise ab. Es verurteilte das beklagte Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel, es zu unterlassen,

für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" enthält.

Irreführung, wenn Unternehmen mit umgehenden Ausverkauf der beworbenen Waren rechnen muss

Nach Auffassung des OLG Koblenz liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

Umgehender Ausverkauf im Onlineshop vorhersehbar

Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist.

Umgehender Ausverkauf in Filialen nicht vorhersehbar

Dies stellte sich für die Filialen anders dar. Der Unternehmer konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen.

OLG Koblenz, Urteil vom 2.12.2015, Az. 9 U 296/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 07.01.2016