Häufig befinden sich in AGB oder im Impressum von Onlineshops Diclaimer. Diese sind nicht nur unsinnig, sondern wie das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 3.9.2015 entschied, auch wettbewerbswidrig.
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Sonnenschirme nebst Zubehör. Der Beklagte verwendete im Impressum seines Onlineshops den häufig anzutreffenden und lange in einem bekannten Impressumsgenerator enthaltenen Disclaimer:
"Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."
Der Kläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen. Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten.
Entscheidung Landgericht Arnsberg: Disclaimer wettbewerbswidrig
Das Landgericht Arnsberg erließ die Eilverfügung, da auch nach seiner Ansicht der Disclaimer wettbewerbswidrig ist. Dieser besage inhaltlich letztlich nichts anderes, als dass die in den Produktbeschreibungen im Onlineshop enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen nicht gelten sollen. Dies würde die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch Kunden des Onlineshops erschweren. Zudem würde der Disclaimer eine eventuell erklärte Garantiehaftung wieder für unanwendbar erklären. Dies sei gesetzeswidrig, da der Shopbetreiber sich an eine einmal abgegebene Garantieerklärung halten müsse.
Im Urteil heißt es hierzu wie folgt:
Der Verfügungsanspruch folgt insoweit aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 444, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB:
a) Nach der letztgenannten Norm kann ein Unternehmer sich auf eine vor Mitteilung eines Mangels im Sinne des § 434 BGB getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 - 435, 437, 439 - 443 abweicht, nicht berufen. Gleiches folgt aus § 444 BGB, da sich ein Unternehmer danach nicht auf eine solche Vereinbarung nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
aa) Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.) unzulässig ist.
bb) Gleiches gilt für § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des § 434 BGB abgewichen werden. Falls aus den von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte, dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen; das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
b) Wenn man diese Klausel anders auslegen will, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Denn gerade der Umstand, dass diese Klausel - wie gerade dargelegt - als eine Garantie- und Beschaffenheitsvereinbarungen ausschließende Klausel verstanden werden kann, zeigt, dass bei einer solchen Auslegung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt; In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 305c BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders - hier also zu Lasten der Beklagten - gehen.
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 3.09.2015, Az. 8 O 63/15
Fazit
Betreiber von Webseiten und Onlineshops sollten auch Disclaimer (ob nun in AGB oder im Impressum) verzichten. Diese sind nicht nur nutzlos, sondern können auch teure Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoßes nach sich ziehen.