Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite wettbewerbswidrig

Fehlende Datenschutzerklärung im Internet ist Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat in einem im Eilverfahren erlassenen Beschluss vom 26.11.2015 entschieden, dass ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Webseiten keine Datenschutzerklärung vorhält, nicht nur gegen das Telemediengesetz (§ 13 TMG) verstößt, sondern zugleich wettbewerbswidrig handelt. Fehlende Datenschutzerklärungen im Internet können daher von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Nachstehend der Beschluss im Volltext:

Landgericht Köln

Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15

Sachverhalt

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 5, 7, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

a.) Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google AdWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen bzw. darauf zu verweisen, wie folgt geschehen (...)

b.) potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann, wie geschehen am (...),

c.) zu behaupten, dass die Preise von "X" besonders günstig seien, da "X" einen "Rabatt" für AdWords-Anzeigen von Google erhalte, wie geschehen in einem Akquisegespräch (...);

d.) damit zu werben, dass "X" zu den Besten der Branche gehört, wie folgt geschehen (...)

e.) auf den Internetseiten der Domain (...) keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

2.)
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.