Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 20.11.2015 entschieden, dass die Rechte eines Testveranstalters nicht verletzt sind, wenn ein von ihm getestetes Unternehmen blickfangartig und unter Namensangabe des Testers mit dem von diesem veröffentlichten Testergebnis wirbt.
Sachverhalt
Die Antragstellerin führt unabhängige Tests von Waren und Dienstleistungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse für interessierte Verbraucher.
Die Antragsgegnerin, Betreiberin eines Neuwagenportals, wurde von der Antragstellerin getestet und als Testsieger bewertet. In der Folge warb die Antragsgegnerin auf ihren Webseiten blickfangartig unter Angabe des Namens und Verwendung des Logos der Antragstellerin mit dem Testergebnis, ohne die Antragstellerin vorab um Zustimmung gebeten zu haben.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die blickfangartige Angabe ihres Namens und Nutzung ihres Logos ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie beim LG Berlin den Erlass einer Eilverfügung. Das LG Berlin wies den Antrag auf Eilantrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein.
Entscheidung
Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück.
Getestetes Unternehmer darf blickfangartig unter Angabe des Namens des Testveranstalters mit Testergebnis werben
Die blickfangartige Verwendung des Namens bzw. Logos eines Unternehmens für Werbezwecke ohne dessen Zustimmung stelle zwar an sich einen Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Testergebnisse freiwillig unter namentlicher Nennung der Antragsgegnerin veröffentlicht hat. Damit habe sie selbst eine werbende Wirkung zugunsten der Antragsgegnerin herbeigeführt. Aufgrund dessen sei die Antragsgegnerin berechtigt, auch ohne Zustimmung der Antragstellerin in ihrer Werbung auf den von der Antragstellerin veröffentlichten Test und dessen Ergebnis hinzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werden Verbraucher nicht etwa zu der Annahme verleitet, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen den Parteien bestehe. In der Werbung würden Verbrauchern Testergebnisse regelmäßig durch blickfangartig gestaltete Logos der jeweiligen Testveranstalter zur Kenntnis gebracht.
"Der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher wird daher regelmäßig nicht davon ausgehen, bei einer Erwähnung von Testergebnissen (auch unter Erwähnung des Namens des den Test Durchführenden) wolle der Testveranstalter gezielt - über die Mitteilung des Ergebnisses und der damit notwendig verbundenen werblichen Wirkung hinausgehend - für die erfolgreich getesteten Produkte werben. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher werden die Testergebnisse für erfolgreich getestete Produkte regelmäßig auch in der Werbung für diese Produkte in Form eines blickfangartig gestalteten Logos des Testveranstalters (mit darin enthaltenen Informationen zum Ergebnis des Tests und seiner Fundstelle) mitgeteilt. Der Verbraucher hat allein deshalb noch keinen Anlass zu der Annahme einer besonderen kommerziellen Verbindung zwischen dem Testveranstalter und dem Vertreiber des erfolgreich getesteten Produktes. Der von der streitgegenständlichen Werbung der Antragsgegnerin erzeugte Eindruck geht nicht darüber hinaus."
Dies gilt auch, wenn Testveranstalter für die Verwendung seines Logos in der Testwerbung Lizenzgebühren verlangt
Unerheblich sei ferner, dass die Antragstellerin die werbliche Verwendung ihres Logos nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren gestatte. Einerseits sei dies für die Verbraucher nicht erkennbar. Andererseits sei zu beachten, dass die Antragstellerin als neutraler Testveranstalter am Markt auftrete. Mit dieser Rolle sei eine aus der Logonutzung resultierende besondere Werbewirkung unvereinbar.
"Es ist schon fraglich, inwieweit dies mit dem Gebot einer neutralen Stellung des Testveranstalters vereinbar ist. Zwar erfolgt die Lizenzierung regelmäßig erst im Anschluss an die Durchführung des Tests und seine Auswertung im Testergebnis. Sind aber Testveranstalter existenziell auf die Erzielung von Lizenzeinnahmen angewiesen, unterliegen sie bereits bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung des Tests und der Bewertung der Testergebnisse einem erheblichen Zwang, einzelne (sogar möglichst viele) Produkte mit einem erfolgreichen Ergebnis zu testen. Denn erst dann können sie mit Lizenzeinnahmen rechnen. Unter diesen Umständen kommt dem erfolgreichen Test eines Produktes für den Verbraucher sogar eine größere Gewähr der Richtigkeit zu, wenn sich der getestete Unternehmer auch nach Durchführung und Auswertung des Tests einer Zahlung an den Testveranstalter verweigern kann und verweigert. Danach kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob bei von dem Testveranstalter geforderten und an ihn gezahlten Lizenzgebühren in der Testwerbung des Unternehmers darauf hingewiesen werden müsste.
Unabhängig davon würde sich die Antragstellerin jedenfalls in einen nicht hinnehmbaren Widerspruch verstricken, wenn sie einerseits als neutraler Testveranstalter wahrgenommen werden will, sie andererseits aber aus eigenem Gewinninteresse einzelnen getesteten Unternehmern eine besondere (über die Mitteilung des Testergebnisses hinausgehende und mit einer Lizenzzahlung vergütete) Werbewirkung derart zukommen lassen wollte, dass nur diese Unternehmer durch eine blickfangartige Hervorhebung der Testwerbung bei dem Verbraucher den Eindruck erwecken dürften, der Testveranstalter werbe gezielt für dieses von ihm getestete Produkt. Eine solche weitergehende Werbetätigkeit für erfolgreich getestete Unternehmen wäre aus der Sicht der Verbraucher unvereinbar mit der ihnen gegenüber in Anspruch genommenen Stellung als neutraler Testveranstalter. Die Antragstellerin kann daher auch der Antragsgegnerin redlicherweise nicht die Inanspruchnahme einer besonderen Werbewirkung vorhalten, wenn sich die Antragsgegnerin in ihrer Werbung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht anders verhält als alle anderen erfolgreich getesteten Unternehmen.
Dies gilt jedenfalls, soweit der Testveranstalter nicht - für den Verbraucher erkennbar - einzelnen getesteten Unternehmen besondere, etwa urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Verfügung stellt. Darum geht es bei der vorliegend streitgegenständlichen Werbung aber nicht. Dass die Antragsgegnerin das Logo der Antragstellerin kennzeichenrechtlich verwechslungsfähig oder leistungsschutzrechtlich nachahmend verwenden würde, wird von der Antragstellerin nicht (bzw. nicht mehr) geltend gemacht."
KG, Beschluss vom 22.11.2015, Az. 5 W 252/15 (rechtskräftig)
Fazit: Unlösbares Dilemma für Testveranstalter
Nach diesem Urteil befinden sich Testveranstalter in einem unlösbaren Dilemma. Einerseits sind sie auf die Einnahmen aus Lizenzgebühren angewiesen. Andererseits dürfen jedenfalls getestete Unternehmen ohne Zahlung von Lizenzgebühren mit den Testergebnissen unter Verwendung des Namens und Logos des Testveranstalters werben.
Aufgrund der von zahlreichen Testveranstaltern herausgestellten Neutralität, können sich diese nicht darauf berufen, dass Verbraucher bei Nutzung ihres Logos durch getestete Unternehmen in der Werbung annehmen, es bestünde eine kommerzielle Verbindung zwischen ihnen als Testveranstalter und den getesteten Unternehmen.
Nach allem hat das Gewinnerzielungsinteresse von Testveranstaltern hinter den Interessen der getesteten Unternehmen zurückzutreten.