UWG: Produktbild muss zum Produktangebot passen

UWG: Produktbild muss zum Produktangebot passen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 4.8.2015 eine Selbstverständlichkeit bestätigt: Das auf einem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch geliefert werden soll. Ist auf dem Produktbild Zubehör abgebildet, welches nicht geliefert werden soll, liegt eine Irreführung vor, wenn hierauf nicht deutlich hingewiesen wird.

Sachverhalt: Sonnenschirm ohne Platten

Ein Händler bot auf Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an, die ohne die zwingend notwendigen Bodenplatten geliefert wurden. Auf dem im Angebot vorgehaltenen Produktbild war jedoch ein Sonnenschirm mit Platten abgebildet. Der Händler wies lediglich weiter unten in der Produktbeschreibung darauf hin, dass die Lieferung ohne Platten erfolgt.

Urteil: Irreführung der Verbraucher durch falsches Produktfoto

Das OLG Hamm sah hierin eine Irreführung der Verbraucher über die zu liefernde Ware:

"Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten für einen Sonnenschirm auf der Internetplattform „amazon“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware ausdrücklich auch deren Ausstattung mit Zubehör zählt. Die Abbildung der Platten ist dazu geeignet, den Verbraucher zu täuschen, da diese nicht vom Lieferumfang umfasst sind, so das Gericht weiter. Der Verbraucher, der die Abbildung sieht, werde davon ausgehen, dass das Angebot die zur Beschwerung des Plattenständers erforderlichen Betonplatten umfasst.“

Produktbild bestimmt Leistungsumfang

Nach Ansicht des OLG Hamm kommt bei Online-Angeboten einem Produktbild eine erhebliche Rolle für die Bestimmung der Leistung zu:

"Einer Abbildung des Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu.Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Keinesfalls lässt sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten zustimmen, der Produktabbildung komme ‚generell nur eine untergeordnete Rolle‘ zu.“

Elementares Zubehör muss geliefert werden

Insbesondere betonte das OLG Hamm, dass die Betonplatten für den Sonnenschirm elementar sind; daher seien diese aus Sicht der Verbraucher auch nicht nur etwa schmückendes Beiwerk.

"Der Verbraucher fasst die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu dem abgebildeten Sonnenschirm auf.

Der durchschnittliche Verbraucher ist grundsätzlich daran interessiert, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben. Ein Produkt, das für sich genommen nicht funktionsfähig, sondern erst durch den Hinzuerwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig gemacht werden muss, ist vor diesem Hintergrund für den Verbraucher (deutlich) weniger interessant als ein Produkt, das sogleich zusammen mit allem für die Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Zubehör geliefert wird. Ohne die abgebildeten Betonplatten ist der angebotene Sonnenschirm nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit aufstellbar, mithin nicht funktionsfähig.

Der Verbraucher wird die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass diese Betonplatten zum Lieferumfang gehören.“

Hinweis auf eingeschränkten Lieferumfang in Produktbeschreibung genügt nicht

Zwar hatte der Händler in der Produktbeschreibung darauf hingewiesen, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehörten. Dieser Hinweis genüge aber nicht, da das Produktbild in dem Angebot blickfangmäßig herausgestellt war, der Hinweis auf den beschränkten Lieferumfang dagegen nicht.

"In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat. Danach reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren.

Der hier in Rede stehende Hinweis nimmt nicht am Blickfang teil. Insbesondere ist er nicht als sogenannter Sternchenhinweis durch ein am Blickfang teilhabendes Hinweissymbol mit diesem Blickfang verknüpft. Er findet sich vielmehr - ohne eine solche Verknüpfung - auf der Angebotsseite in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang des Angebotes darstellenden Produktabbildung.“

OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2015, Az.: I-4 U 66/15

Fazit: Händler, die Waren im Internet anbieten, müssen unbedingt darauf achten, dass die zur Bebilderung ihrer Angebote verwendeten Produktbilder nur das abbilden, was sie auch wirklich verkaufen wollen. Sollte dem nicht so sein, muss ein eindeutiger und sofort erkennbarer Hinweis auf den beschränkten Lieferumfang erfolgen. Dieser darf nicht „irgendwo“ in der Produktbeschreibung versteckt, sondern sollte ebenfalls blickfangmäßig herausgestellt sein.