Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2016 entschieden, dass die Werbung mit Mondpreisen unzulässig ist. Vorliegend vertrieb ein Unternehmen im Alleinvertrieb Produkte unter einer Eigenmarke und bewarb diese mit einer UVP. Die von dem Unternehmen tatsächlich beworbenen Preise lagen dauerhaft weit (bis zu 60%) unter der eigenen UVP.
Sachverhalt: Werbung mit Preisreduzierung bei Eigenmarke
Das beklagte Unternehmen bot in seinem Onlineshop u.a. Parket und Laminat unter einer Eigenmarke an. Die unter der Eigenmarke vertriebenen Produkte werden ausschließlich (Alleinvertrieb) von dem beklagten Unternehmen über diesen Onlineshop angeboten und mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versehen. Tatsächlich werden die Produkte dauerhaft bis zu 60 % unter der UVP von der Beklagten angeboten. Zur Veranschaulichung des günstigen Aktionspreises setzte die Beklagte die Preisreduzierung in Relation zur (eigenen) unverbindlichen Preisempfehlung.
Vorgetäuschtes günstiges Preisleistungsverhältnis irreführend
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbegestaltung eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Nach ihrer Ansicht erweckt die Preisgestaltung beim Verbraucher den Eindruck, als ob ein besonders gutes Preisleistungsverhältnis bestehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die mit der Preisreduzierung beworbenen Eigenmarken-Produkte allein von der Beklagten angeboten werden, die Produkte daher gerade nicht bei anderen Unternehmen gekauft werden können. Da die Beklagte die Produkte zudem dauerhaft deutlich reduziert anbiete, sei die eigene unverbindliche Preisempfehlung auch nicht erst gemeint.
Urteil: Verbraucher werden durch Mondpreise getäuscht
Das LG Köln gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbung mit der Unterbietung der eigenen UVP.
Auch nach Ansicht des LG Köln ist die von der Beklagten gewählte Preisgestaltung für die von ihr im Alleinvertrieb unter einer Eigenmarke angebotenen Produkte irreführend. Verbraucher würden nämlich annehmen, dass die von der Beklagten derart beworbenen Produkte auch bei Wettbewerbern zu erwerben seien, das Angebot der Beklagten daher im Vergleich zu deren Angeboten besonders günstig sei. Der Verbraucher werde durch die beworbene Preisreduzierung in dieser Erwartung getäuscht, da die Produkte nur bei der Beklagten zu erwerben sind.
Ungeachtet dessen, dürfe die Beklagte nicht dauerhaft mit Preisen unterhalb einer unverbindlichen Preisempfehlung werben, da sie hierdurch zeige, dass sie die unverbindliche Preisempfehlung selbst nicht ernst meint. Die Werbung mit einer nicht ernst gemeinten UVP ist unzulässig.
Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2016, Az. 84 O 174/15
Fazit: Achtung bei Werbung mit Preisvergleichen und Preisreduzierungen
Bei der Preiswerbung, insbesondere bei der Gegenüberstellung von UVP und Aktionspreisen, müssen Unternehmen darauf achten, dass hierbei kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt wird. Insbesondere ist die Werbung mit sog. „Mondpreisen“ (also tatsächlich nicht geforderten Preisen) unzulässig und abmahngefährdet. Dies gilt auch bei der Festlegung von unverbindlichen Preisempfehlungen; auch diese müssen ernsthaft kalkuliert worden sein.