Welche Ansprüche bestehen bei einer Designverletzung?

Gerichtssaal mit Designobjekt
(Bild erstellt mit Dall-E)

Ein eingetragenes Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung des Designs. Er darf daher Dritten verbieten, das Design zu benutzen. Nutzen Dritte das Design ohne Zustimmung des Rechteinhabers, begehen Sie eine Designverletzung. Die dem Verletzten bei einer Designverletzung zustehenden Ansprüche verfolgen den Zweck, diesen in die Lage zu versetzen, zukünftige Designverletzungen zu unterbinden sowie für begangene Designverletzungen entschädigt zu werden. Hierzu steht dem Verletzten ein Bündel unterschiedlicher Ansprüche (Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz) zu.

Welche Ansprüche bestehen bei Designverletzungen?

Als wichtigster Anspruch gilt der Unterlassungsanspruch (§ 42 Abs. 1 DesignG). Der Unterlassungsanspruch zwingt den Verletzer nicht nur dazu, weitere Verletzungen zu unterlassen, sondern auch zu einem aktiven Tun, um anhaltende oder von ihm in Gang gesetzte Verletzungen zu unterbinden.

Der Unterlassungsanspruch wird ergänzt durch die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (§ 43 DesignG). In der Verfügungsgewalt des Verletzers befindliche designverletzende Produkte muss dieser vernichten oder dem Verletzten überlassen. Sind designverletzende Produkte in die Vertriebswege gelangt, muss der Verletzer diese zurückrufen und sodann vernichten bzw. dem Verletzten überlassen.

Um weitere Verletzer und die Vertriebswege in Erfahrung zu bringen, steht dem Verletzten ein Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu (§ 46 DesignG).

Selbstverständlich kann der Verletzte auch Schadensersatz verlangen (§ 42 Abs. 2 DesignG), den er nach seiner Wahl auf drei verschiedenen Wegen berechnen kann:

  1. konkreter Schaden: Hier muss der Verletzte darlegen, welcher konkrete Schaden ihm konkret durch die Designverletzung entstanden ist. Zum Schaden gehören die dem Verletzten entstandenen Anwaltskosten. Zudem liegt der Schaden im entgangenen Gewinn. Die Berechnung des entgangenen Gewinns gestaltet sich in der Praxis jedoch äußerst schwierig. Daher wird auf diese Methode selten zurückgegriffen, gibt die Rechtsprechung dem Verletzten zwei weitere Wege an die Hand.
  2. Verletzergewinn: Hier kann der Verletzte vom Verletzer die Herausgabe des Gewinns (nicht des Umsatzes!) verlangen, soweit dieser auf der Designverletzung beruht. Der Verletzer darf jedoch produktspezifische Kosten in Abzug bringen. „Gemeinkosten“ (z.B. Lagerkosten, Personalkosten) kann er dagegeb nur abziehen, wenn er nachweist, dass diese ohne die verletzende Benutzung des Designs nicht angefallen wären.
  3. (fiktive) Lizenzgebühr: Bei der dieser Berechnung wird unterstellt, die Parteien hätten einen Lizenzvertrag zu angemessenen Konditionen geschlossen (Lizenzanalogie). Ausgangspunkt sind die Lizenzsätze, die der Verletzte üblicherweise verlangt und auch tatsächlich erhält (also keine Mondpreise). Erteilt der Verletzte keine Lizenzen, ist auf marktübliche Lizenzsätze zurückzugegreifen; ggf. kann das Gericht den üblichen Lizenzsatz schätzen.

Wer kann Ansprüche bei einer Designverletzung geltend machen?

Vorstehende Ansprüche können vom Rechtsinhaber oder einem sonstigen Berechtigten geltend gemacht werden.

Rechtsinhaber ist der ursprüngliche Anmelder und spätere Rechtsinhaber oder derjenige, der das Design von einem früheren Rechtsinhaber im Wege der Abtretung als Rechtsnachfolger erworben hat. Weitere Berechtigte sind Lizenznehmer, die jedoch eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhaber zur Geltendmachung der Ansprüche bedürfen (§ 31 Abs. 3 DesignG).

Ansprüche wegen Designverletzungen können auch an Dritte abgetreten werden, die die Ansprüche dann im eigenen Namen geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch nicht vom Designrecht getrennt abtretbar ist.

Schließlich können Ansprüche bei Designverletzungen auch durch Dritte im Namen des Rechtsinhabers (Prozessstandschaft) geltend gemacht werden. Hierfür ist neben einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber jedoch ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Dritten erforderlich.

Wer haftet als Schuldner bei Designverletzungen?

Ansprüche wegen Designverletzungen können gegen jeden geltend gemacht werden, der das Design im Sinne von § 38 Abs. 1 DesignG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine "Benutzung" im Sinne des Designgesetzes schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich dabei auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das Design schützt daher auch gegen hinreichend ähnliche Gestaltungen.

Das Gesetz bzw. die Rechtsprechung unterscheiden insoweit zwischen der Haftung als Täter, Teilnehmer, Störer und Unternehmensinhaber.

Täter ist jeder, der die Benutzungshandlung in eigener Person begeht oder durch andere begehen lässt (sog. mittelbarer Täterschaft). Teilnehmer sind Anstifter und Gehilfen. Täter und Teilnehmer haften sowohl auf Unterlassung und Schadensersatz.

Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise willentlich zur Verletzung des Designs beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Der Umfang zumutbarer Verhaltenspflichten bestimmt sich dabei danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Insoweit besteht eine umfangreiche „Störer-Rechtsprechung“. Der Störer haftet nur auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz.

Die Haftung von Unternehmensinhabern ist separat in § 44 DesignG geregelt. Danach kann der Verletzte bestimmte Ansprüche auch gegen den Unternehmensinhaber geltend machen, sofern die Designverletzung in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten begangen wurde.

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