Abmahnung von RA Fechner oder RA Zieliński erhalten?

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Rechtsanwalt Robert Fechner (Fechner Legal) aus Berlin mahnt seit Jahren im Auftrag zahlreicher Fotografen Urheberrechtverletzungen wegen der Nutzung von Fotos im Internet ab. Die von Rechtsanwalt Fechner vertretenen Fotografen kommen aus diversen Ländern, alle arbeiten mit Photoclaim zusammen. Abgemahnt werden nicht nur Webseitenbetreiber aus Deutschland, sondern Rechtsanwalt Fechner mahnt europaweit ab. Stets beruft er sich in den Abmahnungen auf die Verletzung deutschen Urheberrechts und fordert Abgemahnte europaweit stets eindringlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung hoher Kosten (Abmahnkosten, Schadensersatz) auf. Zu Recht?

Wer ist Rechtsanwalt Fechner (Fechner Legal)?

Rechtsanwalt Robert Fechner und die von ihm vertretenen Fotografen arbeiten mit dem Überwachungsdienstleister PhotoClaim zusammen. Fotografen können sich kostenlos auf PhotoClaim registrieren und ihre Bilder hochladen, um diese überwachen zu lassen. Photoclaim durchsucht sodann automatisch das Internet, speichert die Funde und zeigt diese dem Fotografen über das Dashboard an. Sodann beauftragt PhotoClaim ihre "Vertragsanwälte" mit der Abmahnung. Zu diesen gehört neben Rechtsanwalt Robert Fechner z.B. auch der Berliner Rechtsanwalt Marcin Zieliński´ (Zieliński Legal).

Was fordert Rechtsanwalt Fechner in den Abmahnungen?

In den Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, sie hätten Bilder ohne Erlaubnis der jeweiligen Fotografen auf Webseiten, Social Media genutzt und daher eine Urheberrechtsverletzung begangen. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, werden Abmahnkosten und Schadensersatz gefordert. Die Abmahnkosten werden dabei auf Basis eines Streitwerts von 8.000 EUR / je Produktbild (!) und einer 1,5 Geschäftsgebühr berechnet. Einem unserer Mandanten wurde z.B. die Nutzung von 8 Bildern vorgeworfen, der Unterlassungsstreitwert auf 48.000 EUR (!) beziffert.

Als Schadensersatz wird bei einer Printnutzung z.B. ein Betrag von 170 EUR / Bild angesetzt. Auf welcher Basis der jeweils geforderte Schadensersatz berechnet wurde, ist der Abmahnung nicht zu entnehmen. Zudem werden Zinsen auf den Schadensersatz verlangt und der Schadensersatz mit Umsatzsteuer belegt.

Ist der von Rechtsanwalt Fechner geforderte Schadensersatz berechtigt?

Sofern die Fotografen tatsächlich Urheber der abgemahnten Fotos sind und der Abgemahnte nicht nachweisen kann, dass er Lizenzen erworben hat, läge ggf. eine Urheberrechtsverletzung vor.

Allerdings setzt die Verletzung des deutschen Urheberrechtsgesetzes voraus, dass das Foto auf einer Webseite genutzt wurde, die sich jedenfalls auch an User aus Deutschland richtet. Fechner mahnt bekanntlich auch die Fotonutzung auf Webseiten ab, die in anderen Sprachen als Deutsch verfasst sind. In diesen Fällen dürfte keine Verletzung des deutschen Urheberrechtsgesetzes vorliegen und die Abmahnungen unberechtigt sein.

Sollte eine Verletzung des deutschen Urheberrechtsgesetzes vorliegen, steht dem Fotografen grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Fechner berechnet den Schadensersatz stets nach Maßgabe der MFM-Tabelle. Ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle ist aber nicht in jedem Fall zulässig. So haben die Gerichte in folgenden Fällen einen Rückgriff auf die MFM-Tabelle verneint

  • bei dem abmahnenden "Fotograf" handelt es sich lediglich um einen Hobbyfotografen
  • abmahnender Fotograf stellt seine Fotos kostenlos zur Verfügung (Flickr, Pixelio)
  • weder Abmahner noch Abgemahnter wohnen in Deutschland

Sind die von Rechtsanwalt Fechner geforderten Abmahnkosten berechtigt?

Abmahnkosten sind nach der Rechtsprechung nur zu erstatten, wenn der abmahnende Fotograf im Innenverhältnis verpflichtet ist, die an die Abmahnkanzlei zu zahlen. Hieran bestehen bei den Abmahnungen von Rechtsanwalt Fechner Zweifel, arbeiten die von ihm vertretenen Fotografen mit der Plattform photoclaim.com zusammen. Ausweislich der unter www.photoclaim.com abrufbaren Angaben (T&C) tragen die Fotografen keine Abmahnkosten.

Ungeachtet dessen, dürften die Abmahnkosten auch der Höhe nach überzogen sein, erscheint ein Unterlassungsstreitwert von 12.000 EUR für ein Foto überhöht. Werden mehrere Fotos abgemahnt, setzt Rechtsanwalt Fechner für jedes Foto den Unterlassungsstreitwert an und addiert die Beträge.

Sollten Abmahnungen aus formellen Gründen unwirksam sein, weil sie nicht den formalen Mindestanforderungen gem. § 97 a Abs. 2 UrhG genügen, besteht kein Anspruch auf Abmahnkosten. Vielmehr muss der Abmahner dem Abgemahnten dessen Rechtsverteidigungskosten erstatten. 

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Fechner Legal oder Zieliński Legal wegen der Nutzung von Fotos erhalten? Dann sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht bzw. nicht vorschnell nachkommen.

Vielmehr sollten Sie eine(n) auf Urheberrecht spezialisierte(n) Anwalt(in) mit der Prüfung der Berechtigung der Foto Abmahnung und der geforderten Zahlungen beauftragen. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die jeweils geforderten Abmahnkosten und Schadensersatzbeträge berechtigt sind. So ist die MFM-Tabelle nicht stets anwendbar. Abmahnkosten können nur verlangt werden, wenn der Abmahner im Innenverhältnis verpflichtet ist, entsprechende Rechtsanwaltskosten an die Abmahnkanzlei zu zahlen.

Schließlich sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden, sondern erst und nur, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den abmahnenden Fotografen zu zahlen sind. Rechtsanwalt Fechner ist dafür bekannt, nach Abgabe einer Unterlassungserklärungen deren Einhaltung zu überwachen und bei einem Verstoß Vertragsstrafen zu fordern. Ob zu Recht, ist eine andere Frage.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung von Fotos bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Fotografen abgemahnte Betroffene, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

In zahlreichen von mir betreuten Abmahnfällen haben Abmahnkanzleien Abstand von den in der Abmahnung aufgestellten Forderungen genommen und den von mir vertretenen Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten erstattet.