Welche verschiedenen Kennzeichenrechte gibt es?

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Bild von Hans Rohmann auf Pixabay

Wir beraten zahlreiche Mandanten im Markenrecht. Dabei stellen wir häufig fest, dass es Mandanten oft schwerfällt, die unterschiedlichen Marken und Kennzeichenrechte und ihre Funktionen auseinanderzuhalten. Nicht verwunderlich, ist das Marken- und Kennzeichenrecht alles andere als ein einfaches Rechtsgebiet. Um es mit Fontane zu sagen: „Ein weites Feld“. Wir wollen etwas Licht ins Dunkel bringen.

Man unterscheidet bei rechtlich geschützten Kennzeichen zwischen:

    • Marken
    • Unternehmensbezeichnungen
    • Werktitel
    • Geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Die Marke (§§ 3, 4 Markengesetz)

Funktion der Marke

Eine Marke dient der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen (sog. Herkunftsfunktion). Eine Marke bezieht sich daher immer auf ein bestimmtes Produkt (nicht auf ein Unternehmen).

Als Marken können Worte, Bilder, Logos, Hörzeichen (Fünftonfolge der Telekom), Farben (Magenta) oder auch Gerüche eingetragen werden.

Entstehung einer Marke

Eine Marke entsteht grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister. Marken können jedoch auch durch Benutzung entstehen, sofern sie "Verkehrsgeltung" erlangt hat. Die ist allerdings sehr selten, da schwer nachweisbar.

Rechte des Markeninhabers

Der Markeninhaber hat das Recht, anderen die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Produkte im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Bekannte Marken (z.B. Google, Facebook, Amazon, Microsoft, Coca-Cola, Apple, Samsung, McDonald‘s) sind auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschützt (Schutz vor Rufausbeutung).

Folgen einer Markenrechtsverletzung

Im Falle einer Markenrechtsverletzung stehen dem Markeninhaber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Aufgrund der im Markenrecht angesetzten hohen Unterlassungsstreitwerte (mindestens 50.000 EUR) sind Markenabmahnungen teuer und können für kleinere Unternehmen mitunter existenzbedrohend sein. Daher sollte vor einer Markenanmeldung oder der Nutzung fremder Marken im Vorfeld anwaltlicher Rat eingeholt werden. Diese Kosten sind weitaus geringer als die mit einer Markenabmahnung verbundenen Kosten (Abmahnkosten, Schadensersatz, Vernichtung, Umbenennung). 

Geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)

Funktion von geschäftlichen Bezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen kennzeichnen ein bestimmtes Unternehmen. Daher nennt man sie auch Unternehmenskennzeichen. Das Gesetz nennt als Unternehmenskennzeichen den Namen, die Firma (z.B. Siemens AG) und besondere Geschäftsbezeichnungen (z.B. Hotel Adlon).

Entstehung von geschäftlichen Bezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen setzen (anders als Marken) keine Eintragung voraus, sondern entstehen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, sofern die Bezeichnung originäre Unterscheidungskraft hat; ansonsten durch Erwerb von Verkehrsgeltung.

Folgen einer Kennzeichenrechtsverletzung

Im Falle der unerlaubten Benutzung einer Unternehmenskennzeichen stehen dem Kennzeicheninhaber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Auch eine Kennzeichenrechtsverletzung sollte daher durch frühzeitige anwaltliche Beratung vermieden werden.

Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG)

Funktion von Werktiteln

Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Werktitel beziehen sich auf ein konkretes Werk, nicht auf den Anbieter (Verlag, Herausgeber, Hersteller).

Zu den Druckschriften gehören alle Printmedien, z.B. Bücher, Bücherreihen, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, aber auch Kalender oder Warenkataloge. Auch Bezeichnungen von Teilen einer Druckschrift kann Titelschutz zukommen, z.B. Beilagen von Zeitungen oder Rubriken und Kolumnen einer Zeitschrift, sofern der Verkehr in ihnen eine Unterscheidung von anderen Werken erkennt. Bei Rubriken ist ferner erforderlich, dass sie nach Aufmachung, Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang eine selbständig gestaltete Abteilung darstellen.

Zu den Filmwerken gehören nicht nur Filme, sondern auch TV-Sendungen-, Serien- und Nachrichtenmagazine. Zu den „sonstigen Werken“ gehören z.B. Computerprogramme oder Apps, aber auch Bezeichnungen von Spielen und fiktiven Figuren kann Titelschutz zukommen.

Entstehung des Titelschutzes

Auch der Schutz von Werktiteln setzt keine Eintragung voraus, sondern entsteht bei originärer Unterscheidungskraft durch Benutzung, ansonsten durch Erwerb von Verkehrsgeltung. Allerdings kann man den Titelschutz durch eine sog. Titelanzeige zeitlich vorverlegen.

Rechte des Titelrechtsinhabers

Der Erwerb eines Titelrechts gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, den Titel oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Titel hervorzurufen.

Folgen von Titelrechtsverletzungen

 Im Falle der unerlaubten Benutzung eines Titels stehen dem Titelrechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Auch eine Titelrechtsverletzung sollte durch frühzeitige anwaltliche Beratung vermieden werden.

Geschützte Herkunftsangaben (§§ 130 ff. MarkenG)

Funktion von Herkunftsangaben

Geschützte Herkunftsangaben verweisen auf die geografische Herkunft von (bestimmten) Lebensmitteln und Agrarprodukten (z.B. Parmaschinken, Champagner, Bitburger Bier, Bocksbeutelflasche).

Bei den geschützten Herkunftsangaben unterscheidet man zwei Schutzkategorien:

  • geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), z.B. „Parmaschinken“, „Feta- und Manouri-Käse“, "Allgäuer Sennalpkäse", „Stromberger Pflaume“, „Diepholzer Moorschnucke“, „Lüneburger Heidschnucke“, „Weideochse vom Limpurger Rind“)
  • geschützte geografische Angaben (g.g.A.), z.B. "Thüringer Rostbratwurst", „Spreewälder Gurken“, „Fränkischer Karpfen“, „Meißner Fummel“, „Glückstädter Matjes“.

Bei einer g.U. besteht ein besonders enger Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner Herstellung im Herkunftsgebiet, müssen alle Produktionsschritte in diesem geografischen Gebiet erfolgen. Bei einer g.g.A. reicht es hingegen aus, wenn einer der Produktionsschritte, etwa die Verarbeitung, im Herkunftsgebiet vorgenommen wird.

Inhaber von geschützten Herkunftsangaben

Herkunftsangaben stehen nicht einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Person zu, sondern einem Kollektiv sondern einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern des jeweiligen Produkts. Ausnahmsweise ist auch eine einzelne natürliche oder juristische Person antragsberechtigt.

Schutz geografischer Herkunftsangaben

Ein Name, der als geografische Angabe/Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der jeweiligen Spezifikation entsprechen. Für Erzeugnisse aus der EU, die unter einem eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen in der Etikettierung die entsprechenden Unionszeichen (Logos) erscheinen. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ können verwendet werden. Die Einhaltung der Spezifikation wird von Kontrolleinrichtungen der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet. Jeder Hersteller eines einschlägigen Produkts muss sich einem (gebührenpflichtigen) Kontrollsystem anschließen.

Eine geschützte Bezeichnung darf nicht für vergleichbare Erzeugnisse anderer Herkunft oder Beschaffenheit verwendet werden. Unzulässig ist auch die Verwendung für andere Produkte, wenn dadurch das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird. Daneben wird auch ein umfassender Schutz gegen widerrechtliche Aneignungen und Nachahmungen geschützter Namen sowie Anspielungen auf diese gewährt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, und gegen alle sonstigen irreführenden Praktiken. Auch hier drohen daher teure Abmahnungen und Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Geografische Herkunftsangaben und eigene Markenanmeldungen

Wichtig zu wissen: Geschützte geografische Herkunftsangaben sind absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren bzw. Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren. Vor Anmeldung einer Marke sollte daher geprüft werden, ob ggf. eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wunschmarke und geschützten geografischen Herkunftsangaben besteht. Die Datenbank der Europäischen Kommission eAmbrosia enthält alle geschützten Herkunftsangaben für Wein, Lebensmittel und Spirituosen.