Markenabmahnung Kanzlei Preu Bohlig für Louis Vuitton

Abmahnung Kanzlei Preu Bohlig im Auftrag von Louis Vuitton

Die Kanzlei Preu Bohlig & Partner versendet im Auftrag der Louis Vuitton Malletier Société Anonyme (Frankreich) Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. In diesen wird den Betroffenen vorgeworfen, die der Louis Vuitton Malletier Société Anonyme an der Marke „Louis Vuitton“ zustehenden Markenrechte verletzt zu haben.

Betroffen sind Verkäufer, die Taschen, die mit der Marke "Louis Vuitton" gelabelt sind, zum Kauf anbieten. Ferner werden Verkäufer abgemahnt, die Tücher oder Schals anbieten, die Muster aufweisen, die für Louis Vuitton als Marke geschützt sind.

Dass es sich bei den angebotenen Produkten um Markenfälschungen handelt, ist den Verkäufern oft nicht bekannt. 

Was wird in der Louis Vuitton Abmahnung gefordert?

In der Abmahnung wird der Abgemahnte (wie üblich)

  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Erstattung von Abmahnkosten (berechnet nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR bis 150.000 EUR),
  • zur Auskunftserteilung und
  • Erstattung von Testkaufkosten in Höhe von 195 EUR aufgefordert.
  • Fand eine Grenzbeschlagnahme statt, wird ferner die Zustimmung zur Vernichtung der beschlagnahmten Produkte durch das Zollamt gefordert.

Muss ich auf die Louis Vuitton Abmahnung reagieren?

Wir hören immer wieder, dass Abgemahnte denken, dass es sich bei solchen Abmahnungen oder allgemein bei Massenabmahnungen um Betrug handelt. Das ist nicht richtig!

Nach § 14 Abs. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Handelt es sich bei den abgemahnten Produkten tatsächlich um Markenfälschungen, liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vor. Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten verlangen.

Selbst wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, heißt dies jedoch nicht, dass Sie stets dafür haften. So haften z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter und Logistikunternehmen wegen Markenrechtsverletzungen erst ab dem Zeitpunkt, wo sie sichere Kenntnis davon erhalten, dass es sich um rechtsverletzende Ware (z.B. Markenfälschungen) handelt.

Wie sollten Sie auf die Markenabmahnung von Preu Bohlig & Partner reagieren?

Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren. Sollte die Abmahnung zu Recht erfolgt sien, droht aufgrund der in Markensachen hohen Streitwerte (hier bis 150.000 EUR) ein kostspieliges Klageverfahren. Zudem besteht nach der Rechtsprechung eine Antwortpflicht des Abgemahnten. Antworten Sie nicht und erhebt die Kanzlei Preu Bohlig & Partner Klage, können Sie sich zwar immer noch verteidigen, insbesondere darlegen, warum keine Markenverletzung vorliegt bzw. Sie für diese jedenfalls nicht haften, die Abmahnung also unberechtigt war. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen auch bei einer unberechtigten Markenabmahnung die Kosten des Klageverfahrens auferlegt werden. Denn Preu Bohlig & Partner könnte argumentieren, dass man keine Klage erhoben hätte, hätten Sie bereits außergerichtlich dargelegt, warum die Abmahnung unberechtigt war. Sie sollten daher auf die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist reagieren!

Andererseits sollten Sie auch nicht selbst Kontakt mit der Kanzlei Preu Bohlig & Partner aufnehmen. Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen sind viele aufgeregt und greifen oft zum Hörer, um die Abmahnkanzlei davon zu überzeugen, dass sie "nichts gemacht" haben. Oft räumen sie in solchen Situationen unbewusst für sie nachteilige Tatsachen ein.

Anzuraten ist vielmehr, einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um zu erfahren, wie die Erfolgsaussichten der Zurückweisung der Abmahnung in Ihrem Fall aussehen. Problematisch für den Abgemahnten ist insbesondere einzuschätzen, ob es sich tatsächlich um eine Markenfälschung handelt. So kommt es in der Praxis durchaus vor, dass sich herausstellt, dass es sich zwar um ein Original-Produkt bzw. um ein vom Markeninhaber lizensiertes Produkt handelt, das "nur nicht" für den deutschen Markt bestimmt und damit ein sog. Grauimport oder Parallelimport ist. Zudem ist bei der Zustimmung zur Vernichtung durch den Zoll darauf zu achten, dass man nicht unbewusst die Kosten dieser Vernichtung übernimmt.

Schließlich ist zu prüfen, ob die geforderten Abmahnkosten angemessen sind. Nicht in jedem Fall dürfte ein Streitwert von 150.000 EUR angemessen sein, mag es sich bei den für Louis Vuitton geschützten Marken auch um bekannte Marlken handeln. Maßgeblich bei der Bestimmung des Streitwertes ist auch das Verschulden und der sog. Angriffsfaktor.

Nach einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt können Sie in Ruhe entscheiden, ob bzw. inwieweit Sie den Forderungen von Preu Bohlig & Partner nachkommen wollen oder ob Sie den Anwalt mit der Zurückweisung der Abmahnung oder jedenfalls der Senkung der Abmhnkosten beauftragen wollen.

Was können wir für Sie bei einer Abmahnung von Louis Vuitton tun?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Verletzungen vpon Markenrechten von Louis Vuitton von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine telefonisch kostenlose Erstberatung (030/22505090) zur Verfügung. In diesem Telefonat erläutere ich Ihnen die Rechtslage und bespreche mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber Louis Vuitton Malletier Société Anonyme beauftragen wollen.

Sie können uns auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zusenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar einschätzen.