Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung eines fremden Firmennamens als Keyword im Rahmen einer Google Ad Anzeige eine Verletzung des Rechts am Firmenname darstellt, obgleich in der Anzeige weder die Firma noch ein Hinweis auf den Firmeninhaber enthalten ist.
Sachverhalt: Nutzung einer fremden Firma als Keyword bei Google Ad
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich kieferorthopädischer Leistungen. Die Antragsgegnerin bietet darüber hinaus Online-Marketing für Kieferorthopäden für bestimmte zahnmedizinische Leistungen an. Die Antragsgegnerin schaltete unter Verwendung der Firma des Antragstellers (Polzar) als Keyword eine Google Ad Anzeige (früher Google AdWords). Bei Eingabe des Kennzeichens „Polzar“ in die Google Suchmaschine erschien eine Werbeanzeige der Antragsgegnerin mit folgendem Text
"A… (das System der Antragsgegnerin) gibt es ausschließlich bei Invisalign zertifizierten Kieferorthopäden…“.
Der Antragsteller sah hierin eine Verletzung seines Firmennamens und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das LG Frankfurt wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt hatte Erfolg.
Entscheidung: Google Werbeanzeige darf keine irrrigen Vorstellungen hervorrufen
Das OLG Frankfurt verurteilte die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Google Ad Werbung unter Nutzung des Kennzeichens „Polzar“ als Keyword.
Nutzung fremder Marken und Kennzeichen als Keyword zulässig
Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH zu Google Ad Werbung liege zwar in der Regel keine Marken- bzw. Kennzeichenverletzung vor, wenn die mit dem Keyword verknüpfte Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und in der Werbeanzeige weder die Marke bzw. Firma noch ein Hinweis auf den Inhaber der Marke bzw. Firma enthalten sei.
Besondere Umstände können klarstellenden Hinweis in Werbeanzeige erfordern
Vorliegend lägen jedoch besondere Umstände vor, die einen expliziten Hinweis in der Werbeanzeige auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien erforderlich machten. Denn aufgrund des Vertriebssystems der Antragsgegnerin werde der Leser annehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Partnerunternehmen der Antragsgegnerin handele. Dies folge aus dem Text der Werbeanzeige, wonach das System der Antragsgegnerin ausschließlich mit zertifizierten Kieferorthopäden zusammenarbeite. Der Leser werde daher annehmen, dass der Antragsteller Teil des Systems der Antragsgegnerin und von dieser zertifiziert sei.
Da der Text der Werbeanzeige sehr vage gehalten sei, sei für den Leser nicht erkennbar, ob der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin Dritter oder mit ihr wirtschaftlich verbunden ist. Dieser Effekt – so das Gericht - trete nicht nur bei Vorliegen eines Vertriebssystems auf Seiten des Markeninhabers, sondern auch in dem vorliegenden, gleichsam „umgedrehten“ Fall ein.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.08.2019, Az. 6 W 56/19
Praxishinweis
Diese Entscheidung belegt einmal mehr, dass bei der Schaltung von Google Ads (früher AdWords) besonders sorgfältig vorgegangen werden muss.
Die Nutzung von fremden Marken und Kennzeichnen als Keyword bei Google Ads ist grundsätzlich unproblematisch, sofern der Treffer in einem separaten Werbeblock erscheint. In der Werbeanzeige selbst darf jedoch keine fremde Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen enthalten sein.
Zudem muss darauf geachtet werden, dass der Anzeigentext auch sonst keine irrigen Vorstellungen über die wirtschaftlichen Beziehungen des Werbenden zum Inhaber der als Keyword genutzten Marke bzw. Firma beim Verkehr erweckt.
Unterhält der Werbende z.B. ein Vertriebssystem, muss der Eindruck vermieden werden, dass der Inhaber der als Keyword genutzten Marke bzw. Firma Partner des Vertriebssystems ist oder sonst wie mit dem Werbenden verbunden ist; notfalls muss eine explizite Klarstellung in der Werbeanzeige erfolgen.