Amazon: Markenrechtsverletzung durch Anhängen an ASIN

Bild
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das Anhängen an fremde Amazon-Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen. Neben Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen drohen auch Markenrechtsverletzungen. Eine Markenrechtsverletzung liegt z.B. dann vor, wenn unter der fremden ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, Dritte sich an diese ASIN anhängen, jedoch nicht dieses Markenprodukt anbieten. In diesem Fall stellt das Anhängen an die fremde ASIN sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als auch eine abmahnfähige Markenverletzung dar. Das Landgericht Hamburg hat sich kürzlich mit den markenrechtlichen Annexansprüchen (Abmahnkosten, Testkaufkosten, Auskunft, Schadensersatz) bei Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst.

Sachverhalt: Anhängen an fremde Amazon ASIN (Markenprodukt)

Die Klägerin ist im zoologischen Groß- und Einzelhandel tätig und Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Lyra Pet“ mit Schutz für „Tiernahrung“ und „Vogelfutter“.

Die Beklagte bot über Amazon Vogelfutter mit der Angebotsbezeichnung „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz Lyra Pet Wildvogelfutter Vogelfutter Ernte 2017“ mit dem Zusatz „von Lyra Pet“ an. Diese Angebotsbezeichnung verwendete sie auch in Rechnungen.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte an dem Zeichen „Lyra Pet“. Sie ließ die Beklagte daher wegen Markenrechtsverletzung anwaltlich abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung, Erstattung von Testkaufkosten und Abmahnkosten (berechnet nach einem Gegenstandswert von 100.000 Euro) auf.

Die Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur geringere Abmahnkosten (berechnet nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro) und wies die weiteren Ansprüche zurück.

Wegen der nicht erfüllten sog. Annexansprüche (Auskunft, restliche Abmahnkosten, Testkaufkosten, Schadensersatz) erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe durch das Angebot ihre Marken- und Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Lyra Pet“ verletzt.

Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin habe mit der Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt. Testkaufkosten seien der Klägerin nicht entstanden, zudem sei ein Testkauf nicht erforderlich gewesen. Der der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000 EUR sei zu hoch.

Urteil: Markeninhaber hat umfangreiche Ansprüche bei Markenrechtsverletzung

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte wegen Markenrechtsverletzung zur Zahlung von Abmahnkosten (Rest) und Testkaufkosten sowie zur Auskunftserteilung und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest.  Da die Beklagte auf Amazon unter dem Begriff „Lyra Pet“ Vogelfutter anbot, welches nicht von der Klägerin stammt, hat sie die Marke der Klägerin verletzt.

Kein Rechtsmissbrauch wegen Vorgehen gegen Anhängen an Amazon ASIN 

Rechtsmissbrauch verneinte das Gericht. Insofern führte das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des OLG Köln zunächst aus, unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch in Form eines Behinderungswettbewerbs vorliegen könne:

"Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (…). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (…).

Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben: Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, für das Angebot von Vogelfutter unter „amazon.de“ eine ASIN mit der Bezeichnung „Lyra Pet“ zu benötigen. Ferner hat die Beklagte auch in ihrer Angebotsüberschrift die Bezeichnung „Lyra Pet“ verwendet. Und schließlich hatte die Klägerin, die bereits seit dem 15.06.2009 unter ihrer aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Firma u. a. für den Unternehmensgegenstand „Zoologischer Groß- und Einzelhandel“ im Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragen ist, auch bereits im Jahre 2015 - also vor Eintragung der Klagemarke - ein hinreichendes Interesse an der Erstellung der hier in Rede stehenden ASIN mit der Bezeichnung „Lyra Pet“, unter der die Klägerin (…) seit dem 11.05.2015 Angebote eingestellt hatte.“

Folgen von Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an ASIN

1. Abmahnkosten

Aufgrund der Markenrechtsverletzung steht der Klägerin daher ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Den insoweit von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert von 100.000 EUR hielt das Gericht für angemessen:

"Der insoweit von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € entspricht dem Streitwertgefüge der mit Kennzeichenstreitsachen befassten Gerichte. Im Rahmen von kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen in Fällen der Verletzung sogar nur unterdurchschnittlich benutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen werden regelmäßig Streitwerte im Bereich zwischen 100.000,00 € und 150.000,00 € festgesetzt (…)“

2. Testkaufkosten

Zudem müsse die Beklagte er Klägerin die geltend gemachten Testkaufkosten erstatten, denn nur durch den Testkauf konnte die Klägerin in Erfahrung bringen, welches Produkt die Beklagte unter dem Zeichen „Lyra Pet“ angeboten hat.

3. Auskunft + Vorlage von Rechnungen

Der Klägerin stehe ferner der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Auskunft müsse dabei zurück bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, in dem die Klägerin erstmals das in Rede stehende Angebot auf Amazon verkauft hatte:

„Die Klägerin kann auch seit dem 11.05.2015 Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten verlangen, da (…) die Klägerin bereits seit ihrer Eintragung im Handelsregister im Jahre 2009 unter ihrer Firma - und mithin ihrem Unternehmenskennzeichen „Lyra Pet“ - mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand des „[z]oologische[n] Groß- und Einzelhandel[s]“ auch geschäftlich tätig ist und seit dem 11.05.2015 durchgängig den hier in Rede stehenden Artikel unter der hier in Rede stehenden ASIN unter „amazon.de“ im Angebot hatte.“

4. Schadensersatz

Schließlich sei die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, denn die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.

LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2022, AZ 327 O 32/19

Praxishinweis:

Amazon vergibt für jedes Produkt eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) an den Ersteinsteller. Will ein Händler ein identisches Produkt über Amazon anbieten, muss er sich an diese ASIN anhängen, d.h. sein Angebot wird dieser ASIN zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass bei Aufruf des Produktes des Ersteinstellers auch die Angebote aller angehängten Wettbewerber angezeigt werden, die das Produkt ggf. günstiger anbieten.

Dieser Unterbietungswettbewerb gefällt den Ersteinstellern natürlich nicht. Diese sind daher bestrebt, das Anhängen zu unterbinden. Dabei wird teilweise zu unlauteren Mitteln gegriffen. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2018) entschieden, dass ein Amazon-Händler, der für „No-Name-Produkte“ eine ASIN anlegt und diese bei Amazon als „von X“ anbietet, keinen Unterlassungsanspruch gegen einen Mitbewerber hat, der sich an dieses Angebot anhängt, da er selbst irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt.

Aber auch Wettbewerber müssen beachten, dass das  Anhängen an fremde ASINs bei Amazon auch für sie zu rechtlichen Problemen führen kann. Insbesondere dann, wenn Händler erstmals Waren unter Eigenmarken bei Amazon einstellen, andere Händler sich an diese Angebote anhängen, aber keine Waren mit dieser Eigenmarke anbieten, droht Gefahr in Form von Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung und Irreführung. Darüber hinaus drohen auch Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, wenn Produktfotos mit einem Schriftzug des Ersteinstellers versehen sind.

Werden Ihre Marken durch Dritte verletzt ? Hängen sich Dritte an Ihre ASIN bei Amazon an?
Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Gerne berate und vertrete ich auch Sie!
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit über 20 Jahren praktischer Erfahrung im Markenrecht.