Foto Abmahnungen von Pixel.Law - das sollten Sie wissen !

Pixel.LAW fordert zu hohen Schadensersatz

Die Berliner Kanzlei Pixel.Law Rechtsanwälte ist spezialisiert auf Fotoabmahnungen. Die Kanzlei mahnt seit Jahren im Auftrag von Fotografen Webseitenbetreiber ab, die Fotos nutzen, die von den Fotografen auf Fotolia (Adobe) angeboten werden bzw. wurden. In der Vergangenheit mahnte Pixel.Law Fotos der Fotografen Peter Kirchhoff und Benjamin Thor ab, heutzutage Fotos des Fotografen Dirk Vonten.

 

In allen Abmahnungen berechnet Pixel.LAW den Schadensersatz nach der MFM-Tabelle, obwohl es sich um ein anfänglich (fast) kostenloses Stock-Foto handelt (und Pixel.LAW um die Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle in solchen Fällen sehr wohl weiß).

Sind die Abmahnungen von Pixel.LAW an sich berechtigt?

Doch bevor man zum Schadensersatz kommt, muss überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn man Fotos ohne Erlaubnis (Lizenz) nutzt und/oder eine erforderliche Urheberangabe unterlässt.

Wurde das Foto käuflich erworben?

Wir vertreten zahlreiche von Pixel.LAW abgemahnte Webseitenbetreiber, die das abgemahnte Foto auf Fotolia oder Adobe im Wege einer Einzellizenz oder im Rahmen eines Pakets gekauft haben (jedoch keine Urheberangabe vorgenommen hatten, da diese aus ihrer Sicht nicht erforderlich war).

Sofern Abgemahnte Pixel.LAW den Kauf belegen, argumentiert Pixel.LAW stets, dass die Urheberangabe fehlte und der Abgemahnte daher (trotz Kaufs) so zu behandeln sei, als ob er keine Lizenz erworben habe („Bilderklau“).

Ist eine Urheberangabe bei Fotolia Fotos erforderlich?

Wie auch bei anderen Stock-Archiven, finden sich auch in den Ljeweiligen Lizenzbedingungen von Fotolia Angaben dazu, ob und wann eine Urheberangabe erforderlich ist. Maßgeblich sind jeweils die Lizenzbedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs.

So ist gem. Ziff. 3.1. lit. i) der Fotolia Lizenzbedingungen (Stand 15.04.2015) folgende Nutzung verboten:

"Die redaktionelle Verwendung des Werkes ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.“

Die Lizenzbedingungen von Fotolia unterscheiden daher (wie auch Lizenzbedingungen anderer Stockarchive) zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ einerseits und „redaktionellen Zwecken“ andererseits.

Nach dem Wortlaut von Ziff. 3.1. lit. i) ist eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Verwendung erforderlich. Im Umkehrschluss kann ein Fotolia-Nutzer daraus meiner Ansicht nach (nur) schlussfolgern, dass bei einer "geschäftlichen und gewerblichen" Verwendung von Fotos der Urheber nicht angegeben werden muss. Pixel.LAW teilt diese Ansicht jedoch nicht und verweist darauf, dass eine Pflicht zur Urheberangabe bereits aus § 13 UrhG folge. 

Lässt ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen die Lizenz entfallen?

Sofern ein Foto redaktionell genutzt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen zum Wegfall der Lizenz führt oder andersherum: Ist die Urheberangabe Bedingung für eine wirksame Lizenz? Wenn ja, wäre der Abgemahnte so zu behandeln, als ob er überhaupt kein Recht hatte, das Foto zu nutzen, also wie ein Bilderklauer. Pixel.LAW vertritt in den von uns bearbeiteten Fällen stets die Ansicht, dass eine fehlende Urheberangabe zum Wegfall der Lizenz führt.
Diese Ansicht vertrat Pixel.LAW auch bei Abmahnungen von Pixelio Fotos. Dieser Ansicht erteilte das Kammergericht (Urteil vom 26.10.2015, 24 U 111/15) jedoch eine klare Abfuhr. Nach Ansicht des Kammergerichts sind die Pixelio Lizenzbedingungen nicht so auszulegen, dass die Einräumung einer Lizenz an die Urheberbenennung und Quellenangabe geknüpft ist:

"Das bloße Verwenden des Wortes „Bedingungen" in der Präambel ist unter diesen Umständen - gerade in AGB's nicht genügend, um auf eine solches rechtstechnisches Abhängigmachen der Nutzungsrechtseinräumung auslegend schließen zu dürfen.“

Auch die Fotolia Lizenzbedingungen (Stand 15.04.2015) sind meines Erachtens nicht dahingehend auszulegen, dass eine fehlende Urheberangabe zum Wegfall der Lizenz führt. sogar nur das Wort "Einschränkungen" genutzt.

Pixel.Law fordert zu hohen Schadensersatz für Stock Fotos

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung (z. B. gewerbliche Nutzung eines nur für redaktionelle Zwecke erlaubten Fotos, keine Urheberangabe bei an sich erlaubter redaktioneller Nutzung) vorliegt, ist der von Pixel.Law geforderte Schadensersatz zu hoch.

Pixel.Law berechnet den Schadensersatz sowohl bei Fotolia als auch bei Adobe Fotos nach den uns vorliegenden Abmahnungen stets nach der MFM-Tabelle.
Nach der Rechtsprechung der Berliner Gerichte ist die MFM-Tabelle jedoch auch bei Berufsfotografen dann nicht anwendbar, wenn der Fotograf das Bild zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie Pixelio, flickr & Co. anbietet und er keine der MFM-Tabelle entsprechende Lizenzpraxis nachweisen kann. Entsprechendes muss auch für Fotos gelten, die (wie bei Fotolia und Adobe) zu sehr geringen Preisen angeboten werden.

Erst (bei) Vergleichsangeboten erinnert sich Pixel.LAW an diese Berliner Rechtsprechung, obgleich Pixel.LAW an dem Klageverfahren vor dem KG beteiligt war und daher seit 2015 um die Nichtanwendung der MFM-Tabelle in solchen Fällen weiß. Dennoch berechnet Pixel.LAW in allen uns vorliegenden Abmahnungen den Schadensersatz "munter" weiter nach der MFM-Tabelle.

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung von Pixel.Law wegen der Nutzung von Stock Fotos (Fotolia, Adobe) erhalten, sollten Sie den Forderungen von Pixel.LAW nicht vorschnell nachkommen.Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung der Kanzlei Pixel.LAW beauftragen.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche berechtigt sind. Die Schadensersatzforderungen von Pixel.LAW sind nach unseren bisherigen Erfahrungen vielmehr stets zu hoch.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut.