Vergütung für Zeitungsfotograf muss angemessen sein

Zeitungsfotografen haben Anspruch auf angemessene Vergütung

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Vergütung für Fotobeiträge eines freien hauptberuflichen Journalisten angemessen ist, die in Tageszeitungen eines Verlages veröffentlicht werden. Die vom Verlag gezahlte Vergütung von 10 EUR je Fotobeitrag befand das Gericht für unangemessen. Angemessen sei vielmehr eine Vergütung entsprechend der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen.

Sachverhalt: Verlag zahlt Journalist nur 10 EUR je Bildbeitrag für Abdruck in Tageszeitung

Der klagende Journalist war seit 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 EUR. 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge, 2011 insgesamt 1.277 Bildbeiträge und 2012 insgesamt 891 Bildbeiträge des Klägers.

Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Nachvergütung für seine Bildbeiträge und berif sich auf § 32 UrhG. Die Nachforderung berechnete er nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen abzüglich der vom Verlag gezahlten Beträge. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 EUR (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 EUR (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.

Vorinstanz

Das Landgericht Bochum gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rd. 76.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.

OLG Hamm: Pauschalvergütung von 10 EUR je Bildbeitrag unangemessen

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers änderte das OLG Hamm das Urteil des LG Bochum ab und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rund 79.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen

Der Kläger hat gem. § 32 UrhG einen Anspruch auf Nachvergütung von insgesamt rd. 79.000 EUR. Der Kläger ist Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner. Ein vorrangiger Tarifvertrag steht dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 war der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes.

Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge hat die Beklagte mit netto 10 EUR pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit ist der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen kann. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen sind zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch können sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden.

Dabei sind im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt. Letztlich können sogar die tarifvertraglichen Vergütungsregeln als Orientierungshilfe dienen. Danach ist die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden ist.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird dort unter dem Az. I ZR 85/16 geführt.

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016, Az.: 4 U 40/15

Quelle: PM des OLG Hamm vom 13.5.2016

Hinweis

Das OLG Celle hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, welche Vergütung für Artikel angemessen ist, die in freien werbefinanzierten Onlinemagazinen veröffentlicht werden. Die vom Verlag gezahlte Vergütung von 40 - 100 EUR je Artikel befand das OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16) für unangemessen. Angemessen seien vielmehr 400 EUR je Artikel.